Das Firmenbuchgericht hat nur solche Eintragungen vorzunehmen, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Das Firmenbuch hat von anderen Eintragungen frei zu bleiben, weil sonst die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird (HS 464; OLG Wien HS 7018).
Das Firmenbuchgericht hat nur solche Eintragungen vorzunehmen, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Das Firmenbuch hat von anderen Eintragungen frei zu bleiben, weil sonst die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird (HS 464; OLG Wien HS 7018).
