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1.4.3.1. Private-Investor-Test (PIT)

Breitenfeld/Kröswang2. LfgSeptember 2024

Beihilfe

Private-Investor-Tests

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Auf ihre beihilfenrechtliche Rechtmäßigkeit können derartige Konstellationen anhand des sogenannten „Private-Investor-Tests (PIT) oder auch „market economy test“ überprüft werden. Hierbei ist der Vergleich zu ziehen, ob sich ein privater Investor in einer objektiv gleichen Situation ebenso verhalten hätte wie der öffentliche Mittelgeber, dh ob der Vertragsabschluss zu denselben wirtschaftlichen Konditionen erfolgt wäre (Kriterium des privaten Investors).1212EuGH 10. 12. 2020, C-160/19 , Comune di Milano/Kommission, ECLI:EU:C:2020:1012; EuG 13. 7. 2022, T-150/20 , Tartu Agro/Kommission, ECLI:EU:T:2022:443 = BRZ 2022, 205 (Wiemer). Ist diese Frage zu bejahen, kann davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Art 107 Abs 1 AEUV nicht erfüllt ist und somit auch keine Beihilfe vorliegt. Selbst wenn die Grundidee des PIT simpel erscheint, ist er dies in seiner Durchführung keineswegs. Es müssen nicht nur Leistung und Gegenleistung betrachtet werden, sondern auch die mit der Transaktion verbundenen Risiken, die Kapitalkosten, aber auch zB die Informationen berücksichtigt werden, über die der Investor bei seiner Entscheidungsfindung verfügt.1313EuGH 22. 11. 2007. C-525/04 P , Spanien/Lenzing, ECLI:EU:C:2007:698; EuGH 2. 9. 2010, C-290/07 P , Kommission/Scott, ECLI:EU:C:2010:480; EuG 15. 1. 2015, T-1/12 , Frankreich/Kommission, ECLI:EU:T:2015:17.

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