Bei Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat der Auftraggeber im Oberschwellenbereich gemäß § 49 Abs 2 BVergG220 bzw im Unterschwellenbereich gemäß § 55 Abs 5 BVergG221 die Möglichkeit einer ex-ante Transparenzbekanntmachung. Durch die freiwillige Bekanntmachung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (dies entspricht der Zuschlagsentscheidung gemäß § 2 Z 49 BVergG), wird die erforderliche Transparenz im Verfahren gewährleistet. Bei der Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit a BVergG222, welche innerhalb von zehn Tagen durch einen Nachprüfungsantrag beim Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (§ 321 Abs 1 BVergG). Wird der Zuschlag nach Ablauf der Frist erteilt ist ein Feststellungsantrag gegen die Auftragserteilung gemäß § 332 Abs 7 BVergG (nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut) unter keinen Umständen mehr zulässig. Der Vertrag kann somit vom Verwaltungsgericht – selbst im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen vergaberechtliche Bestimmungen – nicht mehr für nichtig erklärt werden. Ein allfälliger Feststellungsantrag wäre ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. In der Praxis stellt die ex-ante Transparenzbekanntmachung damit ein beliebtes Instrument dar, um „kritische“ Beauftragungen ohne Bekanntmachung zu „legitimieren“. Erfolgt keine Anfechtung innerhalb von zehn Tagen nach der Bekanntmachung (zB weil diese von den anderen Unternehmen am Markt übersehen wird), ist auch eine jedenfalls unzulässige Verfahrenswahl (zB Direktvergabe) nach aktuelle Gesetzeslage nicht mehr bekämpfbar.
Seite 38