Zur Auftragsabwicklung dürfen Auftragnehmer Subunternehmer heranziehen, welche wiederum sogenannte Subsubunternehmer beauftragen können (sofern letzteres nicht vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen untersagt wird). Begrenzt wird diese Möglichkeit derzeit lediglich durch die Bestimmung des § 83 Abs 1 BVergG167, welcher die Weitergabe des gesamten Auftrags an einen oder mehrere Subunternehmer – bei sonstigem Ausscheiden des Angebotes – untersagt.168 Gemäß § 83 Abs 3 BVergG169 müssen Subunternehmer über die Eignung (Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit) verfügen, welche für die Ausführung ihres Leistungsteils erforderlich ist bzw auf die sich der Bewerber bzw Bieter bezieht.170 Grundsätzlich muss der Bewerber bzw Bieter gemäß § 83 Abs 2 BVergG171 im Teilnahmeantrag bzw im Angebot alle Subunternehmer benennen, die er zur Leistungserbringung heranzieht. Derzeit hat der Auftraggeber aber die Möglichkeit, diese Verpflichtung auf „wesentliche Teile des Auftrages“ zu beschränken. Sogenannte erforderliche Subunternehmer, die der Bewerber bzw Bieter zum Nachweis seiner Eignung benötigt, müssen aber jedenfalls im Teilnahmeantrag bzw Angebot benannt werden (§§ 103 Abs 3 bzw 108 Abs 1 Z 2 BVergG172).173
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