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1.2.2.7.2. Transparenzpflicht für alle Subunternehmer

Heid/Deutschmann4. AuflDezember 2015

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Zur Auftragsabwicklung dürfen Auftragnehmer Subunternehmer heranziehen, welche wiederum sogenannte Subsubunternehmer beauftragen können (sofern letzteres nicht vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen untersagt wird). Begrenzt wird diese Möglichkeit derzeit lediglich durch die Bestimmung des § 83 Abs 1 BVergG167167Siehe die inhaltsgleiche Bestimmung für Sektorenauftraggeber in § 240 Abs 1 BVergG., welcher die Weitergabe des gesamten Auftrags an einen oder mehrere Subunternehmer – bei sonstigem Ausscheiden des Angebotes – untersagt.168168Von diesem Verbot der Gesamtweitergabe sind lediglich Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen ausgenommen. Gemäß § 83 Abs 3 BVergG169169Siehe die inhaltsgleiche Bestimmung für Sektorenauftraggeber in § 240 Abs 3 BVergG. müssen Subunternehmer über die Eignung (Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit) verfügen, welche für die Ausführung ihres Leistungsteils erforderlich ist bzw auf die sich der Bewerber bzw Bieter bezieht.170170EBRV 327 BlgNR XXIV. GP 23. Grundsätzlich muss der Bewerber bzw Bieter gemäß § 83

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Abs 2 BVergG171171Siehe die inhaltsgleiche Bestimmung für Sektorenauftraggeber in § 240 Abs 2 BVergG. im Teilnahmeantrag bzw im Angebot alle Subunternehmer benennen, die er zur Leistungserbringung heranzieht. Derzeit hat der Auftraggeber aber die Möglichkeit, diese Verpflichtung auf „wesentliche Teile des Auftrages“ zu beschränken. Sogenannte erforderliche Subunternehmer, die der Bewerber bzw Bieter zum Nachweis seiner Eignung benötigt, müssen aber jedenfalls im Teilnahmeantrag bzw Angebot benannt werden (§§ 103 Abs 3 bzw 108 Abs 1 Z 2 BVergG172172Eine korrespondierende Bestimmung zu § 103 Abs 3 BVergG besteht im Sektorenbereich nicht. Im Hinblick auf § 108 Abs 1 Z 2 BVergG siehe die inhaltsgleiche Bestimmung für Sektorenauftraggeber in § 257 Abs 1 Z 2 BVergG.).173173EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 80.

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