Um die Auftragsvergabe an Unternehmen zu verhindern, welche Lohn- und Sozialdumping betreiben, enthält das BVergG in der aktuellen Fassung zwei Möglichkeiten: Erkennt der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung, dass ein Unternehmer bei einem konkreten Projekt Lohn- und Sozialdumping – zB durch Unterschreitung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne – beabsichtigt, so ist das Angebot gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG201 auszuscheiden (siehe Punkt 3.8.6.). Weiters sind auch unzuverlässige Unternehmer aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden: § 68 Abs 1 Z 6 BVergG202 ordnet den Ausschluss von Unternehmern an, welche Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder Abgaben haben. Auch lassen sich Vergehen gegen das LSDB-G als schwere berufliche Verfehlungen unter den Tatbestand des § 68 Abs 1 Z 5 BVergG203 subsumieren. Mangels Judikatur bzw einer einschlägigen Regelung im Gesetzestext war bisher aber nicht klar, welche und wie viele Bestrafungen nach dem LSDB-G zu einem Ausscheiden des Bewerbers bzw Bieters führen.