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1.27 Rückstellung für Jahresabschlusskosten

Abt/Karel/Kurahs4. AuflSeptember 2015

1.27.1 Unternehmensrecht

Unternehmensrechtlich sind sowohl die externen Kosten der Erstellung des Jahresabschlusses durch Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte bzw. Bilanzbuchhalter und die Kosten von Rechtsgutachten (z. B. Berechnung der Pensionsrückstellung, positive Betriebsfortführungsprognosen, Unternehmensbewertung), als

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auch die internen Kosten (Personalaufwand) rückstellungsfähig. Auch die voraussichtlichen Kosten der gesetzlichen Pflichtprüfung (Abschlussprüfung) sind rückzustellen.

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