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1.1. Stiftungsarten (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Stiftungen sind durch die Anordnung eines Stifters einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit.11 Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15, Rz 267. Wesenstypisch für Stiftungen ist weiters, dass sie eigentümerlose Rechtsträger sind und keine Gesellschafter oder Mitglieder haben. Beim Begriff der Stiftung handelt es sich um einen Überbegriff.22 N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 1 Rz 2c, Einl Rz 8.

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