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1.19. Insolvenzabsicherung

Löw1. AuflAugust 2023

Ein weiteres wesentliches Element des Pauschalreiserechts ist die in der PRV geregelte Absicherung von Ansprüchen des Reisenden im Fall der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten (§ 1 Abs 1 Z 1 PRV).

Reiseleistungsausübungsberechtigt sind nach § 127 Abs 2 GewO 1994 Reiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen, die in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis eingetragen sind.774774Schratzer, ZVR 2019, 233 (234).

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