Anspruchsgegner bei nachbarrechtlichen Ansprüchen ist jeder Störer. Dieser kann für den Eigentümer der Nachbarliegenschaft tätig sein oder (beispielsweise als Bestandnehmer) seine Rechte von diesem ableiten.2175 Der Störer muss auch nicht unmittelbarer Nachbar sein, er muss allerdings auf die Liegenschaft des Verbotsberechtigten einwirken. Die Rsp verlangt darüber hinaus, damit die „Störereigenschaft“ bejaht werden kann, dass dieser die Liegenschaft, von welcher die Störung ausgeht, für eigene Zwecke nutzt.2176 Es entspricht ständiger Judikatur, dass bestehende Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern, sondern auch gegenüber Dritten bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen. Begünstigte Personen sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Leistung bei Abschluss des Vertrages vorhersehbar war und „die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares Interesse hat oder denen er selbst offensicht Seite 419