Die Abwehr unzulässiger Immissionen oder unmittelbarer Zuleitung nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Fall der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria). Nach ständiger Judikatur geht diese Klage auf Unterlassung des Eingriffs; soweit sie auf sichernde Vorkehrung gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnah<i>Höhne/Jöchl</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Die Ansprüche wegen Immissionen, Seite 416 Seite 416
men dem Beklagten überlassen bleiben. Ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich. Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaßnahmen wählen. Bei Geräuschimmissionen wird von der Judikatur ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, anerkannt. Vorbeugende Unterlassungsklagen wegen Gefahr von Immissionen sind nach allgemeinen Regeln zulässig, sie können sich auch schon gegen den Bau einer Anlage wenden, aus deren Betrieb unzulässige Immissionen zu erwarten sind, auch einstweilige Verfügungen sind möglich.