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18.4 Die Ansprüche wegen Immissionen

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die Abwehr unzulässiger Immissionen oder unmittelbarer Zuleitung nach § 364 Abs 2 ABGB ist ein Fall der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria).21582158Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 3647. Nach ständiger Judikatur geht diese Klage auf Unterlassung des Eingriffs; soweit sie auf sichernde Vorkehrung gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnah

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men dem Beklagten überlassen bleiben.21592159SZ 38/50; SZ 41/150; SZ 56/155; SZ 61/61 ua. Ein Begehren auf Stilllegung des Immissionen verursachenden, nicht genehmigten Betriebes ist nicht möglich.21602160OGH 20. 12. 1988, 2 Ob 656/87 SZ 61/278. Der Störer kann zwischen der Einstellung des Betriebes und notwendigen Umbauten und Schutzmaßnahmen wählen. Bei Geräuschimmissionen wird von der Judikatur ein Verbot an den Lärmverursacher, einen bestimmten Geräuschpegel (gemessen nach dB) zu überschreiten, anerkannt.21612161OGH 18. 12. 1996, 3 Ob 2413/96s ua. Vorbeugende Unterlassungsklagen wegen Gefahr von Immissionen sind nach allgemeinen Regeln zulässig, sie können sich auch schon gegen den Bau einer Anlage wenden, aus deren Betrieb unzulässige Immissionen zu erwarten sind, auch einstweilige Verfügungen sind möglich.21622162Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 364 Rz 41.

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