Wie jede andere juristische Person kann auch der Verein als Dienstgeber Partei eines Arbeitsvertrages sein. Dienstnehmereigenschaft eines Vereins ist hingegen nicht möglich, weil er als juristische Person zur Arbeitsleistung nicht imstande ist – Dienste könnten wiederum nur von Vereinsmitgliedern, also natürlichen Personen erbracht werden. „Dienstverschaffungsverträge“, also Verträge, in denen der Verein sich verpflichtet, durch physische Personen Dienstleistungen zu erbringen, kann der Verein eingehen.