15.1 Der Veranstalter
Der Veranstalter selbst verfügt, wie in ← Abschn 1 ausführlich gezeigt wurde, über eine landesgesetzlich geregelte Veranstaltungsberechtigung. Führt jemand regelmäßig oder dauernd Veranstaltungen durch, so begründet dies im verwaltungs- und steuerrechtlichen Sinn eine (im weiteren Sinne) gewerbliche Tätigkeit (Eingliederungspflicht in die Wirtschaftskammer, siehe → unten Abschn 17.1). Der Beruf bedarf keiner gesetzlichen Befähigung und ist in jeder Rechtsform ausübbar!

