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14. Urheberrecht (Pinczolits/Bisset)

Pinczolits/Bisset3. AuflJuni 2024

14.1 Einleitung

In der Regel ist eine Vielzahl von Personen am Entstehungsprozess eines Liedes beteiligt − Texter, Komponisten, Sänger, Musiker, Produzenten und Studiotechniker. Unabhängig vom Musikgenre und Stilrichtung – Pop- oder Rocksong, Chanson oder volkstümliches Lied, Arie oder Rap –ist das Lied im Regelfall ein Werk im Sinn des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und somit Texter, Komponisten und ausübende Künstler durch das UrhG geschützt. Dadurch steht den Urhebern insbesondere im Fall der Werknutzung eine Vergütung durch den Nutzer zu, nicht zuletzt, um einen Anreiz für Kreativität zu schaffen. Darüber hinaus werden durch das Urheberrecht auch ideelle Interessen des Urhebers am Werk (zB als Urheber genannt zu werden) sowie organisatorische Leistungen (zB von Tonträgerunternehmen und Veranstaltern) gewahrt.

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