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15. Kostentragung bei Lebensmitteluntersuchungen

Kind1. AuflMärz 2008

Die regelmäßige, von Amts wegen durchzuführende Erstellung von Befunden oder Gutachten sowie die darauf folgende Erstattung von Anzeigen erfolgt in Besorgung der Angelegenheiten der „Nahrungsmittelkontrolle“; auf dieser Grundlage ist die Beurteilung der Kostenfolgen nach § 2 F-VG 1948 vorzunehmen: Da die Angelegenheiten der Lebensmittelpolizei durch die Länder in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, ist der damit zusammenhängende Personal- und Amtssachaufwand von ihnen zu tragen.

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