15.2.1 Persönlicher Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes
Mit der Vereinheitlichung der vergaberechtlichen Bestimmungen für Bund und Länder durch das BVergG 20021768 hat der Gesetzgeber auch den Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinn des Europäischen Unionsrechts vereinheitlicht und neu gefasst. Die Gesetzgebung in Angelegenheiten des „öffentlichen Auftragswesens“1769 ist seither Bundessache, ausgenommen hinsichtlich der Gesetzgebung betreffend die Nachprüfung von Vergabeentscheidungen im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die in den Vollzugsbereich eines Landes fallen. Dieser wiederum ist in Art 14b Abs 2 B-VG nunmehr im Detail geregelt.1770 Das BVergG 20061771 und das BVergG 20181772 haben daran nichts geändert.1773