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15.1 Allgemeines

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Die Übertragung von Aufgaben im staatlichen oder staatsnahen Bereich durch die öffentliche Hand an privatrechtlich organisierte Einrichtungen („Ausgliederung“ und „Privatisierung“) hat in Österreich Tradition. Bei „Ausgliederungen“ wird, wie es etwa das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport ausführt, „ein Teil der staatlichen Leistungserstellung auf eigene private Rechtsträger übertragen. Große Ausgliederungen sind die Universitäten, das Arbeitsmarktservice (AMS), die Museen, die Statistik Austria oder die Buchhaltungsagentur“.17621762https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/fakten/organisation/ausgliederungen/ausgliederungen.html , abgerufen am 1. 9. 2019. „Beweggründe“ dafür können, wie es das Ministerium darlegt, „z.B. eine Investitions- und Finanzpolitik unter Vermeidung starrer haushaltsrechtlicher Bindungen, die Möglichkeit, Haftungsbeschränkungen in Anspruch zu nehmen, die Vermeidung strengerer kompetenzrechtlicher Bindungen und steuerliche Vorteile [sein]. Zumeist erfolgt eine Basisfinanzierung durch gedeckelte Zuschüsse des Bundes.“ Bei Ausgliederungen übernehmen selbstständige Rechtsträger, die aufgrund staatlicher Beteiligung oder Beherrschung oder aufgrund der gewählten öffentlich-rechtlichen Organisationsform dem Staat, insbesondere den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zuzurechnen sind, dessen Aufgaben.17631763Vgl dazu zB Kahl, Öffentliche Unternehmen in Holoubek/Potacs (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht II2, 371 ff., 17641764Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Zulässigkeit der Ausgliederung siehe zB VfGH 12. 12. 2001, G269/01 ua (VfSlg 16.400).

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