Die Errichtung eines Rad- und Wanderwegs mit kommerzieller Werbung auf den Plakaten entlang der Wege durch eine Gemeinde führt nicht zum Vorsteuerabzug; insbesondere handelt es sich hierbei - trotz der kommerziellen Nutzung - um eine öffentliche Verkehrsfläche, wobei sich die geplanten (wirtschaftlichen) Werbemaßnahmen von der (hoheitlichen) Radwegerrichtung eindeutig trennen lassen.

