Nach Absolvierung der österreichischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bzw einer Spezialisierung380 (unter allfälliger Anrechnung von Ausbildungszeiten nach § 14 ÄrzteG) wird dem Arzt durch die ÖÄK ein Diplom ausgestellt (§ 15 Abs 1 ÄrzteG). Dieses Diplom ist gem § 4 Abs 3 lit a ÄrzteG Voraussetzung für die Eintragung in die Ärzteliste (und damit für die Zuerkennung der Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung). Wenn das Diplom in Anhang V/5.1.3 oder V/5.1.4 zur BerufsqualifikationsRL 2005/36/EG aufgezählt ist, wird es in den anderen EWR-Mitgliedstaaten (allerdings nur in jenen Mitgliedstaaten, in denen dieses Sonderfach ebenfalls existiert) anerkannt. Vor Ausstellung des Diploms ist daher zu prüfen, ob alle Ausbildungserfordernisse erfüllt sind (erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten sowie mit Erfolg abgelegte Arztprüfung).381

