Der Auftraggeber kann die Zuschlagsentscheidung - bis zur Zuschlagserteilung - jederzeit ändern oder zurücknehmen. Die Zurücknahme einer Zuschlagsentscheidung kann auch durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren erfolgen, weil der Auftraggeber damit klar zum Ausdruck bringt, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten. Der Auftraggeber selbst kann jedoch den Widerruf einer Ausschreibung nicht zurücknehmen. Auch die Wirkungen des (ex lege eingetretenen) Widerrufs können nicht durch den Auftraggeber rückgängig gemacht werden, wohl aber durch die Nichtigerklärung von Auftraggeberentscheidungen durch die Vergabekontrollbehörde.

