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12. Vertrieb von Arzneimitteln (Hellbert)

Hellbert2. AuflMai 2020

12.1. Rechtliche Grundlagen

Der Vertrieb von Arzneimitteln ist in Österreich starren Regelungen unterworfen. § 57 AMG sieht vor, dass Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler Arzneimittel nur an bestimmte Personengruppen abgeben dürfen, wie (i) an öffentliche Apotheken, (ii) an andere Arzneimittelgroßhändler, andere Hersteller - an diese aber ausschließlich zum Zwecke der Herstellung von Arzneimitteln, (iii) an bestimmte Institutionen, wie zB das österreichische Bundesheer, das Bundesministerium für Inneres, wissenschaftliche Institute und Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften, (iv) an Universitäten, sofern diese die Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und (v) an Organisationen und Unternehmen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung dienen wie zB im Falle einer Pandemie, basierend auf einer vertraglichen Regelung.

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