Mit der Ärzteausbildungsordnung 1994 wurde der Facharzt für Arbeitsmedizin eingeführt (nunmehr Arzt für Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie nach § 15 Abs 1 Z 3 ÄAO 2015). Voraussetzung für die nach dem ANSchG vorgesehene arbeitsmedizinische Betreuung in Betrieben ist entweder die Absolvierung des Sonderfaches oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung gem § 38 ÄrzteG.373 Diese arbeitsmedizinische Ausbildung kann von allen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten absolviert werden, also gleichermaßen approbierten Ärzten, Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten (§ 38 Abs 1 ÄrzteG). Für Fachärzte mit einer arbeitsmedizinischen Ausbildung nach § 38 ÄrzteG gilt nach § 31 Abs 3 Z 1 ÄrzteG auch keine Fachbeschränkung.

