Im Unterschied zur bis Ende 2014 geltenden Rechtslage sieht § 14 ÄrzteG die Möglichkeit einer Anerkennung einer im Ausland abgelegten Arztprüfung nicht mehr vor. Sofern Ärzte ihre Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der BerufsqualifikationsRL 2005/36/EG erworben haben, müssen sie daher in Österreich eine Arztprüfung ablegen. Dasselbe gilt für Ärzte, die zwar (zumindest teilweise) ihre Ausbildung im EWR-Ausland absolviert haben, aber den Erwerb eines österreichischen Diploms anstreben. Seite 84

