Verschiedene Vereine bezwecken die Förderung und Unterstützung von politisch, rassisch oder religiös verfolgten AusländerInnen. Das Fremdenpolizeigesetz enthält Strafbestimmungen betreffend die „Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt“.1404 Wenn Vereine demnach Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU erleichtern, wobei aber der Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, gegeben sein muss, machen sie sich (bzw die handelnden Personen) strafbar. Leistet ein Verein aber nur Rechtsschutz bei der Inanspruchnahme gegen behördliche Entscheidungen, kann ihm von vorneherein keinesfalls ein Vorsatz unterstellt werden, ein Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten.1405