Die Privatstiftung unterliegt als juristische Person des privaten Rechts der Körperschaftsteuer. Da eine Privatstiftung ihren Sitz zwingend im Inland haben muss,1080 ist sie unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 2 Z 1 KStG).1081 Hat die Privatstiftung ihren Ort der Geschäftsleitung im Ausland, ist sie doppelt ansässig1082 und unterliegt regelmäßig auch im Ausland der unbeschränkten Steuerpflicht.
