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11. Vertragsfreiheit öffentlicher Auftraggeber

Kind1. AuflMärz 2008

Mit den §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 BVergG sind Grenzen der Vertragsfreiheit öffentlicher Auftraggeber festgelegt, indem mit diesen Bestimmungen im Prinzip die Heranziehung vorhandener geeigneter Leitlinien vorgeschrieben ist.

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