Mit den §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 BVergG sind Grenzen der Vertragsfreiheit öffentlicher Auftraggeber festgelegt, indem mit diesen Bestimmungen im Prinzip die Heranziehung vorhandener geeigneter Leitlinien vorgeschrieben ist.
Mit den §§ 97 Abs 2 und 99 Abs 2 BVergG sind Grenzen der Vertragsfreiheit öffentlicher Auftraggeber festgelegt, indem mit diesen Bestimmungen im Prinzip die Heranziehung vorhandener geeigneter Leitlinien vorgeschrieben ist.
