§ 5 Abs 4 eröffnet die Möglichkeit, ein fakultatives Aufsichtsorgan für den Verein zu bestellen. Dieses muss mindestens aus drei natürlichen Personen bestehen. Bestellt wird es üblicherweise, jedoch nicht zwingend von der Mitgliederversammlung. Nicht jedes Organ, dem von den Statuten auch Aufsichts- oder Kontrollaufgaben zugewiesen werden, ist schon <i>Höhne/Jöchl</i> in <i>Höhne/Jöchl/Lummerstorfer</i> (Hrsg), Das Recht der Vereine<sup>Aufl. 6</sup> (2019) Aufsichtsorgane, Seite 262 Seite 262
ein Aufsichtsorgan iSd § 5 Abs 4, solange nicht Aufsicht und Kontrolle dessen Aufgabenschwerpunkt darstellen. Parallelen zum Recht der Kapitalgesellschaften sind nicht schematisch zu ziehen. So sind zwar in der AG gewisse Geschäfte aufsichtsratspflichtig, daraus aber den Schluss zu ziehen, dass ein Vereinsorgan, dem das Leitungsorgan bestimmte Geschäfte zur Genehmigung vorzulegen hat, nur deswegen schon ein Aufsichtsorgan iSd § 5 Abs 4 wäre, wäre verfehlt.