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Anmerkungen
Gesetzliche GrundlagenDie gesellschaftsrechtlichen Normen über die Verschmelzung finden sich in den §§ 220 bis 234b AktG und §§ 96 bis 100 GmbHG. Im Recht der GmbH sind die §§ 220 bis 233 AktG nur sinngemäß anzuwenden, sofern die §§ 97 bis 100 GmbHG nichts Abweichendes bestimmen (§ 96 Abs 2 GmbHG). Für bestimmte Unternehmen bestehen in Sondergesetzen weitere Vorschriften. So ist etwa für jede Verschmelzung von Kreditinstituten eine Bewilligung durch die FMA erforderlich (§ 21 Abs 1 Z 1 BWG). Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen, sind auch die Bestimmungen des Kartellgesetzes 2005 anzuwenden (§§ 7 ff leg cit). Im Falle einer Verschmelzung der Mutter auf die Tochtergesellschaft kann sich die Frage der Anwendung des Kartellgesetzes 2005 nur dann stellen, wenn zuvor die Anteile der Mutter von einem Unternehmen des gleichen Geschäftszweigs erworben worden wären.
