11.2.1 Aufgaben, Vier-Augen-Prinzip, Ressortverteilung
Das Leitungsorgan, ist – neben der Mitgliederversammlung – jenes, das gem § 5 Abs 1 jedenfalls existieren muss. Nach der Definition des § 5 Abs 1 ist es jenes Organ, das „zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen“ vorgesehen ist. Die Statuten können dem Leitungsorgan alle möglichen Pflichten, die die allgemeine Führungsaufgabe852 detaillieren, auferlegen.