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§ 10

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Wahlkommissionen können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.

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