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§ 11

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bun

Seite 193

desministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.

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