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10. Übernahme (Kurz)

Kurz2. AuflApril 2023

Vorbemerkungen zu Abschnitt 10 („Übernahme“)

Die Übernahme (aus der Sicht des AG; der selbe Vorgang aus der Sicht des AN ist die „Übergabe“) ist der Übergang von der Phase der „Vertragserfüllung“, also der Herstellung des vereinbarten Werks gemäß § 1151 ABGB, hin zur Phase der Gewährleistung.

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