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10.5. Krankenstand (Kraft/Kronberger)

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2026

Kein Recht des Arbeitnehmers zum Rücktritt von Zeitausgleich wegen Erkrankung

Ein Rücktritt des Arbeitnehmers von einer zwischen den Dienstvertragsparteien getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich – etwa beim Ausgleich von Plusstunden, die im Zuge von Nachtarbeit oder infolge Arbeit über die maßgebliche Wochenarbeitszeit hinaus entstanden sind – auch den Zweck hat, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen. Die gegenteilige Rechtsansicht im Schrifttum argumentiert im Wesentlichen mit dem beim Zeitausgleich relevanten Erholungszweck. Der OGH hat jedoch bereits mehrmals festgehalten, dass der Erholungszweck beim Zeitausgleich weniger von Bedeutung ist als beim Urlaub. Der primäre Zweck beim Zeitausgleich liegt nicht in der Erholung, sondern in einer weitgehenden Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit.

Auch in jenen Fällen, in denen beim Ausgleich von Plusstunden der Erholungszweck eher in den Vordergrund rücken mag (zB erbrachte Arbeitsleistungen im Zuge von Nachtarbeit oder infolge Arbeit über die maßgebliche Wochenarbeitszeit hinaus), kommt es im Ergebnis nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Es wäre zudem ein Wertungswiderspruch, würde man eine Unterbrechung des bereits zeitlich fixierten Zeitausgleichs wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers verneinen, einen Rücktritt des Arbeitnehmers von der konkreten Zeitausgleichsvereinbarung aus diesem Grund aber bejahen.

(OGH 29.04.2025, 9 ObA 17/25b)

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