Anwendung von rückwirkenden kollektivvertraglichen Ist-Gehaltserhöhungen auch auf bei KV-Abschluss bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer
Strittig ist im konkreten Fall, ob den KV-Parteien eine Regelungsbefugnis zu einer rückwirkenden Ist-Gehaltserhöhung auch für zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses nicht mehr in einem Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer zukommt. Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können durch Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden. § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG ist als Generalklausel zu verstehen, nach der der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Dienstverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann, insbesondere auch Regelungen über Entgelt (zB Ist-Lohnerhöhungen) und Arbeitszeit. Demgegenüber ist § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG für die Frage, ob eine rückwirkende kollektivvertragliche Ist-Gehaltserhöhung auch für zum Zeitpunkt des KV-Abschlusses bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer Gültigkeit habe, nicht einschlägig, da sich § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG nur auf bereits entstandene kollektivvertragliche Ansprüche bezieht, die über das DV-Ende hinaus weiterbestehen (zB Ruhegenussansprüche). In der Entscheidung 4 Ob 28/61 hatte der OGH ausgeführt, dass der zeitliche Geltungsbereich des Kollektivvertrags, nicht aber der Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrags darüber entscheide, auf welche einzelnen Dienstverträge des kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers sich der Inhalt des Kollektivvertrags bezieht. Die Regelungsbefugnis für rückwirkend wirksame Ansprüche aus zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kollektivvertrags noch aufrechten Dienstverhältnissen ergibt sich somit aus § 11 Abs 2 ArbVG, und zwar unabhängig davon, ob die Dienstverhältnisse zum Abschlusszeitpunkt noch aufrecht sind oder nicht. Die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des Kollektivvertrags an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden, wobei in Bezug auf Ist-Gehaltserhöhungen keine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern nicht erkennbar ist. (OGH 13.02.2025, 9 ObA 75/24f) |

