Die noch in Ausbildung stehenden Ärzte werden nach § 3 Abs 3 ÄrzteG als Turnusärzte bezeichnet und sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeiten in Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Im Unterschied zum allgemeinen Sprachgebrauch sind daher Turnusärzte sowohl Ärzte, die sich in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, als auch Ärzte, die in Ausbildung zum Facharzt stehen (selbst wenn letztere bereits eine selbstständige Berufsausübungsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin erworben haben).

