Der/die Stifter kann/können ein oder mehrere weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen (§ 14 Abs 2 PSG). Stifter haben bei rund drei Viertel aller Privatstiftungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Bei rund 66 % der Privatstiftungen ist mindestens ein weiteres Organ eingerichtet, bei weiteren 18 % wurde die Möglichkeit der Einrichtung weiterer Organe (meist durch Stifterbeschluss) geschaffen.875
