Zeugen haben Anspruch auf Gebührenersatz nach → GebAG. Nach der Einvernahme des Zeugen kann dieser die Zeugengebühren begehren. Wenn beide Parteien die geltend gemachten Gebühren akzeptieren und die Direktzahlung vereinbaren, kann der Beweisführer die Kosten (die er auch zu zahlen hat) in das → Kostenverzeichnis übernehmen. Ansonsten sind die Gebühren durch das Gericht nach GebAG zu bestimmen. Die Bestimmung Seite 365der Zeugengebühr erfolgt (idR) durch vom Vorsteher des Gerichtes betraute geeignete Bedienstete, wenn es sich nicht um aus dem Ausland angereiste Zeugen handelt.