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Zivilteilungsverfahren

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Wenn es einen Titel auf Zivilteilung (nach § 843 ABGB) gibt, kann jeder der Eigentümer (also auch der „Beklagte“) gegen alle anderen Miteigentümer die Versteigerung beantragen. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen für Zwangsversteigerung mit den in § 352b EO angeführten Ausnahmen:

Frist nach § 169 Abs 2 gilt nicht (Frist zur Anberaumung der Versteigerung) (§ 352b Z 1 EO);

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