European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00175.24Z.1125.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Gewerblicher Rechtsschutz
Spruch:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Unionsrecht, insbesondere Art 34 AEUVder Anwendung nationaler Rechtsvorschriften wie § 4 Abs 2 öBPrBG 2023 und § 5 Abs 3 dBuchPrG entgegen, die (auch Online-)Händler bei einem Direktverkauf von Büchern an Letztkäufer in einem anderen Mitgliedstaat verpflichten, einen für Letztverkäufer bindenden Verkaufspreis festzusetzen und bekannt zu machen, der den vom Verleger für den Verlagsstaat empfohlenen Letztverkaufspreis (abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer und zuzüglich der im Einfuhrland anfallenden USt) nicht unterschreiten darf, sofern der Verleger nicht selbst einen Letztverkaufspreis für das Einfuhrland empfohlen hat?
2. Ist eine nationale gesetzliche Regelung zur Buchpreisbindung nach Punkt 1. mit dem Unionsrecht, insbesondere Art 4 Abs 3 letzter Satz EUV und Art 101 AEUV, vereinbar?
3. Ist eine nationale Regelung, die eine Ankündigung von erlaubten Preisnachlässen gegenüber dem Letztverkaufspreis untersagt, mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere mit den in Punkt 1 und 2 genannten Normen sowie Art 11 und 16 Grundrechtecharta?
4. Können eine solche nationale gesetzliche Buchpreisbindung und/oder Untersagung der Ankündigung von Preisnachlässen durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses oder nach Art 36 AEUV oder Art 167 AEUV etwa vor dem Hintergrund eines Allgemeininteresses am Schutz des Kulturgutes Buch, insbesondere an der Förderung der Buchproduktion, der Titelvielfalt zu geregelten Preisen und der Vielfalt an Buchhändlern gerechtfertigt sein?
II. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
Zu I:
A. Sachverhalt
[1] Die Klägerin betreibt eine Buchhandlung in Österreich samt Onlineshop für Kunden mit Zustelladresse in Österreich.
[2] Der Beklagte betreibt als Einzelunternehmer mit Sitz in Deutschland einen Onlineshop auf der Plattform Amazon Marketplace Deutschland, wo er ua deutschsprachige Bücher auch österreichischen Kunden anbietet und verkauft. Insbesondere bot der Beklagte das Buch „Eine vollständige Liste aller Dinge, die ich vergessen habe“ von Doris Knecht (ISBN: 978-3-446-27803-5) um 24 EUR brutto an. Für dieses Buch ist für Österreich ein Mindestpreis von 24,70 EUR festgelegt (in der Folge: österreichischer Mindestpreis).
[3] Der Umsatzsteuersatz für Bücher beträgt 7 % in Deutschland und 10 % in Österreich. Die Preisdifferenz von 0,70 EUR ist größer, als es sich rein rechnerisch aus den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen ergeben würde (24 EUR : 1,07 x 1,1 = 24,67 EUR).
B. Bisheriges Verfahren
[4] Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber österreichischen Letztverbrauchern preisgebundene Waren iSd § 2 österreichisches Buchpreisbindungsgesetz (in der Folge: öBPrBG 2023) mit einem Preis anzukündigen, der unter dem österreichischen Mindestpreis liege. Eine solche Ankündigung verstoße gegen § 7 Abs 2 öBPrBG 2023. Der Beklagte biete hunderte preisgebundene Bücher zu deutschen Preisen an, die in aller Regel durch die Umsatzsteuerdifferenz unter den für Österreich im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) bekanntgemachten Mindestpreisen lägen. Der unzulässige Preiswettbewerb treffe die Klägerin im Onlinehandel besonders hart, weil es im Internet für Kunden besonders leicht sei, Preise zu vergleichen und den billigsten Anbieter zu finden. Die österreichische Buchpreisbindung sei – wie empirische Studien belegten – gerechtfertigt, weil sie die Vielfalt im Buchvertrieb sichere und so Bücher als Kulturgut fördere. Alle (ausländischen und inländischen) Importeure seien gleichermaßen an die vom Verlag festgelegten Preise und Vorgaben zur Ankündigung von Rabatten gebunden, sodass keine Diskriminierung vorliege.
[5] Der Beklagte wandte unter anderem ein, dass das öBPrBG 2023 in Widerspruch zum Unionsrecht, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit nach Art 34 AEUV stehe und regt deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen an. Der Beklagte biete die Bücher auf einer marktbeherrschenden internationalen Internetplattform an, die keinen eigenen Marktplatz für österreichische Kunden betreibe. Er habe als Verkäufer auf dieser Plattform keine Möglichkeit, für österreichische Kunden abweichende Preise auszuweisen, und weise daher jene Fixpreise aus, die er nach deutschem Buchpreisbindungsgesetz (in der Folge: dBuchPrG) einzuhalten habe (in der Folge: deutsche Fixpreise). Preiswettbewerb gegenüber niedergelassenen Händlern sei besonders für Onlinehändler essenziell für einen Markteintritt (vgl C‑148/15, Deutsche Parkinsonvereinigung). Die Unionsrechtswidrigkeit ergebe sich aus der Bindung der Importeure an von Verlegern für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreisen, sodass Importeure nicht einen Preis festsetzen dürften, der den Besonderheiten des österreichischen Marktes Rechnung trage (vgl C-531/07, Libro).Österreich könne die Norm nicht mit dem Schutz von Büchern als Kulturgut rechtfertigen, weil es als gelindere Maßnahme seinen Umsatzsteuersatz für Bücher an den deutschen Satz angleichen könnte (vgl C-333/14, Scotch Whisky Association; C‑148/15, Deutsche Parkinson Vereinigung). Außerdem könne ein so schwerwiegender Markteingriff wie die Buchpreisbindung nach neuesten empirischen Daten nicht mit dem Schutz des Kulturguts Buch gerechtfertigt werden.
[6] Das Erstgericht gab der Klage aufgrund des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts statt, ohne weitere Feststellungen zu treffen. Schon dass der Beklagte auf der Plattform auch gegenüber österreichischen Kunden die (niedrigeren) deutschen Fixpreise anführe, sei als Ankündigung der Unterschreitung des österreichischen Mindestpreises iSd § 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 öBPrBG 2023 zu werten. Die Bestimmungen des öBPrBG 2023 seien als reine Verkaufsmodalität mit Art 34 AEUV vereinbar, weil in und außerhalb Österreich verlegte Bücher gleichermaßen betroffen seien.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Anders als das Erstgericht ging es davon aus, dass sich § 7 Abs 2 öBPrBG 2023 stärker auf in anderen Mitgliedstaaten (insbesondere in Deutschland) ansässige Buchhändler auswirke. Diese Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinn des Art 34 AEUV sei jedoch zum Schutz von Büchern als Kulturgut gerechtfertigt.
[8] Der Oberste Gerichtshof hat über die gegen das Berufungsurteil erhobene ordentliche Revision desBeklagten zu entscheiden.
[9] DerBeklagte argumentiert in diesem Rechtsmittel – anders als der Beklagte im Parallelakt 4 Ob 40/25y = EuGH C-302/25 – im Wesentlichen damit, dass nationale Buchpreisbindungsvorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel gegen Unionsrecht verstießen. Auf dem mit Abstand größten Onlineportal für den Verkauf von Büchern sei es für (österreichische wie deutsche) Onlinebuchhändler faktisch nicht möglich, die widersprüchlichen Preisvorgaben in Deutschland und Österreich gleichzeitig einzuhalten. Damit liege keine Verkaufsmodalität, sondern eine direkte Diskriminierung ausländischer Onlineanbieter vor. Das öBPrBG 2023 entspreche auch in der aktuellen Fassung nicht den Vorgaben des EuGH in C-531/07, Libro, und sei auch nach empirischen Daten nicht geeignet, die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Außerdem könne der Schutz des „Kulturguts Buch“ Mindestpreise nicht rechtfertigen. Im Übrigen könne Österreich als gelindere Maßnahme seinen Umsatzsteuersatz von 10 % auf 7 % senken oder Nettomindestpreise statt Bruttomindestpreise vorschreiben.
C. Relevante Rechtsvorschriften
1. Unionsrecht
[10] Art 4 Abs 3 EUV
[...] Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.
[11] Art 34 AEUV
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
[12] Art 36 AEUV
Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. [...]
[13] Art 101 AEUV
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
[14] Art 167 Abs 4 AEUV
Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.
[15] Art 11 GRCh
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) [...]
[16] Art 16 GRCh
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
2. Österreichisches Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern (Buchpreisbindungsgesetz 2023 – BPrBG 2023, BGBl I 196/2022):
Ziel
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Schutz von Büchern als Kulturgut. Es soll ein breites und qualitätvolles Angebot von Büchern, zu angemessenen Buchpreisen für die Öffentlichkeit sichern. Unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels soll durch die Festsetzung von Mindestpreisen für die Veräußerung an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher die hierfür nötige Vielfalt im Buchvertrieb durch eine große Zahl von Verkaufsstellen gewährleistet werden.
Anwendungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt für den Verlag und den Import sowie den Handel mit deutschsprachigen Büchern, elektronischen Büchern (E-Books) und Musikalien.
[...]
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig übernimmt;
2. Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;
3. Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 2 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;
4. Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 2 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
5. Mindestpreis der Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer, der nicht unterschritten werden darf;
[...]
Preisfestsetzung
§ 4. (1) Die Verlegerin oder der Verleger beziehungsweise die Importeurin oder der Importeur einer Ware im Sinne des § 2 ist verpflichtet, für die von ihr oder ihm verlegten oder die von ihr oder ihm in das Bundesgebiet importierten Waren im Sinne des § 2 einen Mindestpreis festzusetzen und diesen bekannt zu machen.
(2) Die Importeurin oder der Importeur ist an den von der Verlegerin oder vom Verleger für das Bundesgebiet empfohlenen Mindestpreis gebunden. Ist für das Bundesgebiet kein Mindestpreis empfohlen, so darf die Importeurin oder der Importeur den von der Verlegerin oder vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Mindestpreis, abzüglich einer darin enthaltenen im Verlagsstaat geltenden Umsatzsteuer und zuzüglich der in Österreich jeweils geltenden Umsatzsteuer, nicht unterschreiten.
(3) Im Falle des Reimports von Waren im Sinne des § 2 kann die Importeurin oder der Importeur, die oder der derartige Waren in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu einem von den üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, den von der inländischen Verlegerin oder vom inländischen Verleger festgesetzten Preis im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten. Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Waren allein zum Zweck ihrer Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um dieses Bundesgesetz zu umgehen.
(4) Eine Preisfestsetzung durch die Importeurin oder den Importeur nach Abs. 1 bis 3 kann unterbleiben, wenn eine solche für eine bestimmte Ware im Sinne des § 2 bereits erfolgt und gemäß § 5 Abs. 1 bekanntgemacht worden ist.
[...]
Preisbindung
§ 7. (1) Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 2 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher den nach § 4 festgesetzten Mindestpreis höchstens bis zu 5% unterschreiten.
(2) Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Mindestpreises im Sinne des Abs. 1 nicht ankündigen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 2, deren Mindestpreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 5 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt. Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer können sich auf diese Ausnahme nur berufen, wenn sie den Verkauf solcher Waren ausdrücklich als „Lagerabverkauf“ ankündigen. Die Ausnahme gilt nicht für Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer, die selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises für diese Ware nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 ist von der Letztverkäuferin oder vom Letztverkäufer nachzuweisen.
[...]
Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung
§ 9. Handlungen gegen § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung.
[17] 3. Das deutsche Buchpreisbindungsgesetz (vom 2. September 2002, BGBl I S 3448, zuletzt geändert durch Art 23 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023, BGBl 2023 I Nr 272), normiert – anders als in Österreich – keinen Mindest-, sondern einen Fixpreis, und enthält hinsichtlich des Verkaufs an Letztverbraucher weder Regelungen für Exporte von Büchern, noch Werbebeschränkungen:
§ 3 Preisbindung
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.
§ 5 Preisfestsetzung
(1) Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.
(2) Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des Endpreises den vom Verleger des Verlagsstaates für Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis einschließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des Endpreises den für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.
(3) Wer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einem von den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den gemäß Absatz 2 festzulegenden Endpreis in dem Verhältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des erzielten Handelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische Mengennachlässe und entsprechende Verkaufskonditionen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.
(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:
1. Serienpreise,
2. Mengenpreise,
3. Subskriptionspreise,
4. Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
5. Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat, und
6. Teilzahlungszuschläge.
(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
§ 7 Ausnahmen
(1) § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern
1. an Verleger oder Importeure von Büchern, Buchhändler oder deren Angestellte und feste Mitarbeiter für deren Eigenbedarf,
2. an Autoren selbständiger Publikationen eines Verlages für deren Eigenbedarf,
3. an Lehrer zum Zwecke der Prüfung einer Verwendung im Unterricht,
4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind,
5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.
(2) Beim Verkauf von Büchern können wissenschaftlichen Bibliotheken, die jedem auf ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind, bis zu 5 Prozent, jedermann zugänglichen kommunalen Büchereien,
Landesbüchereien und Schülerbüchereien sowie konfessionellen Büchereien und Truppenbüchereien der Bundeswehr und der Bundespolizei bis zu 10 Prozent Nachlass gewährt werden.
(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe: [...]
(4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches
1. Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, abgibt,
2. geringwertige Kosten der Letztabnehmer für den Besuch der Verkaufsstelle übernimmt,
3. Versand- oder besondere Beschaffungskosten übernimmt oder
4. andere handelsübliche Nebenleistungen erbringt.
Rechtliche Beurteilung
D. Zu den Vorlagefragen
[18] 1. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist als Ergänzung zum Vorabentscheidungsersuchen zu OGH 4 Ob 40/25y = EuGH C-302/25, Desch‑Drexler,zu verstehen, in dem die Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips nach Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“; in der Folge: EC‑RL) in Zusammenhang mit Buchpreisen Thema ist. Die Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie einzelner Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass weitere unionsrechtliche Fragestellungen von Relevanz sind.
[19] 2. Das Vorabentscheidungsersuchen zu OGH 4 Ob 40/25y = EuGH C-302/25, Desch-Drexler, fragt nach der Anwendbarkeit der Unberührtheitsklausel laut Art 1 Abs 6 EC-RL. Eine Anwendung der Klausel setzt jedoch voraus, dass die einzelstaatliche Maßnahme zur Förderung der kulturellen Vielfalt den Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl Art 1 Abs 6 EC-RL: „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“, so auch Obwexer, Buchpreisbindung und elektronischer Geschäftsverkehr, ecolex 2025/68).
[20] Die Unionsrechtswidrigkeit des öBPrBG 2023 ist ein zentrales Argument in den Revisionsausführungen des Beklagten im hier vorliegenden Fall.
[21] Auch die Notifizierung des öBPrBG 2023 zu Notifikationsnummer 2022/0542/A bei der Europäischen Kommission und ihr unterbliebener Widerspruch (vgl Tonninger, BPrBG³ [2023] § 12 Rz 1) sprechen [nur] prima facie für die Unionsrechtskonformität der österreichischen Regelung (Obwexer, Buchpreisbindung und elektronischer Geschäftsverkehr, ecolex 2025/68).
[22] 3. Der Oberste Gerichtshof hatte zwar schon im Jahr 2007 ein Vorabentscheidungsersuchen zur Vereinbarkeit der Vorgängerbestimmung im österreichischen Buchpreisbindungsgesetz 2000 (in der Folge: öBPrBG 2000) mit der Warenverkehrsfreiheit und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue wegen Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften gestellt (4 Ob 172/07h = EuGH C-531/07, Libro).
[23] Damals qualifizierte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Buchpreisbindungssysteme grundsätzlich als Verkaufsmodalitäten (Rz 20). Die damalige österreichische Regelung im öBPrBG 2000, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagte, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, sah er wegen der ungünstigeren Behandlung für eingeführte Bücher als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art 28 EG (Rz 21). Sie könne weder durch Art 30 EG oder Art 151 EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, weil das Ziel des Schutzes von Büchern als Kulturgut durch für den Importeur weniger beschränkende Maßnahmen erreicht werden könne – beispielsweise, indem ihm oder dem ausländischen Verleger erlaubt werde, einen Verkaufspreis für den österreichischen Markt festzusetzen, der den Besonderheiten dieses Marktes Rechnung trage (Rz 35).
[24] Als Reaktion auf diese Vorabentscheidung schuf der österreichische Gesetzgeber die nun geltende Regelung, die Gegenstand dieses Vorabentscheidungsersuchens ist. Statt an den vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Mindestpreis ist der Importeur nun an den vom (allenfalls ausländischen) Verleger für Österreich festzusetzenden Mindestpreis gebunden, wenn ein solcher existiert.
[25] Der Gesetzgeber ging laut Gesetzesmaterialien davon aus, dass diese Preisfestsetzungspflicht für Verleger und Importeure eine zulässige Verkaufsmodalität sei (ErläutRV 1743 BlgNR 27. GP 1).
[26] 4. Damit ist die Unionsrechtskonformität der heutigen Regeln im öBPrBG 2023 allerdings aus folgenden Gründen noch nicht endgültig geklärt:
[27] 4.1. Das öBPrBG 2000 nahm sowohl den grenzüberschreitenden als auch den elektronischen Handel mit Büchern ausdrücklich von seinem Anwendungsbereich aus (§ 1 öBPrBG 2000). Nach Vorliegen der Vorabentscheidung EuGH C-531/07, Libro, nahm der österreichische Gesetzgeber durch die Novelle 2014 diesen in den Anwendungsbereich des Gesetzes auf (Tonninger, BPrBG3 [2023] Vor § 1 Rz 36).
[28] Deswegen hat der deutsche Beklagte im vorliegenden Fall das öBPrBG 2023 auch beim online-Buchhandel zu beachten, wobei er im grenzüberschreitenden Direkthandel zugleich Importeur und Letztverkäufer ist.
[29] 4.2. Die dritte Vorlagefrage in 4 Ob 172/07h = EuGH C-531/07, Libro,lautete, ob die nationale gesetzliche Buchpreisbindung mit dem Kartellverbot in Verbindung mit dem Loyalitätsgebot für die Mitgliedstaaten (damals Art 3 Abs 1 lit g EG, Art 10 EG und Art 81 EG) vereinbar sei. Sie ist nach der Argumentation des Beklagten im vorliegenden Fall nun auch relevant, wurde aber in der Vorabentscheidung EuGHC‑531/07, Libro,nicht beantwortet, weil sie damals nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt worden war.
[30] Die Generalanwältin schlug für die Vorabentscheidung EuGH C-531/07, Libro, deshalb vor, die Frage unbeantwortet zu lassen. Sie ging in ihrem Schlussantrag jedoch für den Fall der Bejahung von Frage 1 durch den EuGH auch inhaltlich auf Frage 3 ein. Dabei kam sie zum Schluss, dass die damalige Regelung im öBPrBG 2000 gegen Art 10 Abs 2 iVm Art 3 Abs 1 lit g und Art 81 EG verstoße, weil das damalige österreichische Buchpreisbindungssystem kein rein nationales sei (Schlussanträge GA Trstenjak Rs C‑531/07, Libro,ECLI:EU:C:2008:752 Rz 185, 191 unter Verweis auf C‑229/83, Leclerc Rz 20). Das öBPrBG 2000 untersage Importeuren nämlich, die von deutschen Verlegern für Deutschland festgesetzten Letztverkaufspreise zu unterschreiten, obwohl sich diese nicht zwangsläufig nach Kriterien richten, die für den österreichischen Markt gerechtfertigt seien (Schlussanträge GA Trstenjak Rs C‑531/07, Libro,ECLI:EU:C:2008:752 Rz 186).
[31] 4.3. Auch nach der nun geltenden Norm § 4 Abs 2 Satz 2 öBPrBG 2023 darf der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Mindestpreis, abzüglich einer darin enthaltenen im Verlagsstaat geltenden Umsatzsteuer und zuzüglich der in Österreich jeweils geltenden Umsatzsteuer, nicht unterschreiten, falls der Verleger keinen österreichischen Mindestpreis empfohlen hat.
[32] Es ist daher auch heute nicht von einem rein nationalen Buchpreisbindungssystem auszugehen. Somit ist zu prüfen, ob Österreich gegen Art 4 Abs 3 EUV iVm Art 101 AEUV verstößt, weil das öBPrBG 2023 kartellrechtswidrige Absprachen vorschreiben oder erleichtern oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärken könnte (vgl Wollmann in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV [2019] Art 101 AEUV Rz 5 unter Verweis auf EuGH C‑198/01, Consorzio Industrie Fiammiferi, ECLI:EU:C:2003:430).
[33] 4.4. Im Schrifttum wird die Vereinbarkeit der österreichischen und deutschen Buchpreisbindungssysteme mit dem Unionsrecht nach wie vor unterschiedlich bewertet (für unionsrechtliche Zulässigkeit: Wallenfels/Russ/Franzen, Buchpreisbindungsgesetz8 [2025] § 1 Rz 45 ff für die dt Rechtslage, Rz 73 ff für die österreichische; Zelger, Die Buchpreisbindung im digitalen Zeitalter: Zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht – eine Analyse aus binnenmarktrechtlicher Perspektive, EuR 2023, 160; Paschke in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht4 [2021] BuchPrG § 1 Rz 3;Zelger,Die gesetzliche Buchpreisbindung – Wettbewerbsbeschränkung oder mit dem Kartellrecht vereinbar?, ZUM 2021, 1000; Russ, Zehn Jahre gesetzliche Buchpreisbindung – eine Zwischenbilanz, WRP 2013, 24; Hanreich/Kuschej/Grohall, Buchpreisregelung in Europa [2010] 168;für Verstoß gg Kartellverbot: Roer, Die Buchpreisbindung in Deutschland und Österreich [2022] 252; Gruber, Buchpreisbindung: der Anfang vom Ende?, Aufsichtsrataktuell 2024, 230; Gruber, Buchpreisbindung: Des Kaisers neue Kleider, ÖZK 2020, 9; Wollmann, Ist das österreichische Buchpreisbindungsgesetz mit Art. 4 Abs. 3 EUV iVm. Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 101 AEUV vereinbar? in FS Canenbley, Kartellrecht in Theorie und Praxis [2012] 513 [520]; für Verstoß gg Warenverkehrsfreiheit: Heidinger, Gemeinschaftsrechtliche Aspekte der grenzüberschreitenden Buchpreisbindung, MR 2006, 299; Roer, Die Buchpreisbindung in Deutschland und Österreich [2022] 318).
[34] 4.5. Die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 4 Ob 40/25y = EuGH C-302/25, Dresch-Drexler,die Ansicht vertreten, dass das Verbot der Ankündigung von erlaubten Rabatten in § 7 Abs 2 öBPrBG unverhältnismäßig in die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 11 GRCh und die unternehmerische Freiheit nach Art 16 GRCh eingreifen.
[35] 5. Diese Fragen sind präjudizell, weil der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge in der Revision auch allfällige sekundäre Feststellungsmängel aufzugreifen hat. Er muss also den Vorinstanzen weitere Feststellungen auftragen, falls Teile des Parteivorbringens rechtlich relevant sind, aber noch nicht Eingang in den festgestellten Sachverhalt gefunden haben, zB welche Preise Verlegern und/oder Importeuren für die von den Parteien verkauften Bücher für welchen Markt vorgegeben haben; welchen Nutzen die Buchpreisregelungen für die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele haben.
[36] Da weder ein acte clair vorliegt noch alle Rechtsfragen durch die bisherigen Vorabentscheidungen des EuGH gelöst sind, hat der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz gemäß Art 267 Satz 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
Zu II:
[37] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.
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