ABGB §231
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.241.027.470.2025.VOR
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hecht über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 01.10.2024, Zl. ..., betreffend Abweisung des Antrages vom 12.09.2024 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbeihilfegesetz (WrWbG), nach Erhebung einer Vorstellung gegen das durch den Landesrechtspfleger getroffenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.12.2024, Zl. 241/027/RP15/16661/2024,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Ergebnis bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2024 beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde), Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, einen Antrag auf Zuerkennung von Wohnbeihilfe für die von ihm bewohnte Genossenschaftswohnung in Wien, C.-gasse. Dem Antrag schloss er unter anderem eine Bestätigung über den Wohnungsaufwand, einen Behindertenpass und die Erklärung, dass er Leistungen des AMS bezieht, an.
2. Die belangte Behörde forderte mit Schreiben vom 19.09.2024 Nachweise über das gesamte aktuelle Einkommen, Kontodaten und einen amtlichen Lichtbildausweis bzw. Staatsbürgerschaftsnachweis.
3. Am 30.09.2024 legte der Beschwerdeführer eine mit 28.09.2024 datierte schriftliche Erklärung vor, derzufolge seine Eltern (D. und E. F.) den Beschwerdeführer jeden Monat mit der Differenz zwischen Notstandshilfe und Mindeststandard finanziell unterstützen. Weiters vorgelegt wurde eine Leistungsbestätigung des AMS betreffend Notstandshilfebezug iHv EUR 28,28 täglich.
4. In der Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 01.10.2024, Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 12.09.2024 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch auf Wohnbeihilfe bestehe, da aktuell das Mindesthaushaltseinkommen nicht erreicht werde.
5. In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die von ihm vorgelegte Unterstützungserklärung seiner Eltern nicht erwähnt und einfach negiert worden sei. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer Bestätigungen über an ihn getätigte Überweisungen des Herrn D. F. in Höhe von monatlich EUR 307,44.
6. Die Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde unter Anschluss des Behördenaktes am 04.12.2024 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
7. Mit Schreiben vom 10.12.2024 forderte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer auf, alle im Zeitraum 01.09.2024 bis dato empfangener Unterhaltszahlungen seiner Eltern unter Anschluss von Belegen bekanntzugeben und den maßgeblichen Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts über die Festsetzung seiner Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern zu übermitteln. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, wozu insbesondere gesetzliche Unterhaltsansprüche zählen, eine Voraussetzung für den Bezug einer Wohnbeihilfe darstellt.
8. Am 16.12.2024 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass es keine gerichtliche Unterhaltsfestsetzung gebe und er eine solche auch nicht beantragen werde, weil er seinen Eltern ein derartiges Verfahren ersparen wolle.
9. Am 17.12.2024 übermittelte der Beschwerdeführer Überweisungsbestätigungen über Zahlungen iHv EUR 307,44, welche er von Herrn D. F. am 15.10., 18.11. und 16.12.2024 erhalten hat, sowie die bereits aktenkundige Erklärung der Eltern vom 28.09.2024.
10. Das Verwaltungsgericht Wien wies durch den zuständigen Landesrechtspfleger mit Erkenntnis vom 31.12.2024 die Beschwerde ab.
11. Dagegen richtet sich die fristgerecht per E-Mail eingebrachte Vorstellung vom 12.01.2025. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Beschwerde falsch beurteilt worden sei. Es gehe nicht um Unterhalt oder Alimente, sondern um Unterstützung. Das sei ihm nicht gewährt worden und sehe er hier eine Diskriminierung auf Grund des Alters und des Gesundheitszustandes.
II. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, am ... geboren und bewohnt alleine eine Wohnung in Wien, C.-gasse. Die Wohnung ist 63,98 m2 groß und die Bruttomiete beträgt EUR 600,85.
2. Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe iHv EUR 28,28 täglich. Die Eltern des Beschwerdeführers erklärten mit einer mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Vereinbarung vom 28.09.2024, dass sie den Beschwerdeführer jeden Monat unterstützen und ihm die Differenz „von der Notstandshilfe auf den aktuellen Betrag der gesetzlichen Mindestsicherung aufstocken und auszahlen“. Gemäß der Vereinbarung dienen die Zahlung der „Hilfe/Unterstützung“ des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Beträge werden dem Beschwerdeführer jedenfalls seit Oktober 2024 von seinem Vater überwiesen. Der Beschwerdeführer lässt seine Unterhaltsansprüche nicht gerichtlich festsetzen, weil er seinen Eltern ein entsprechendes Verfahren ersparen möchte.
III. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den widerspruchsfreien und schlüssigen behördlichen Verfahrensakt sowie Würdigung des Vorbringens in der Beschwerde sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
IV. Maßgebliche Gesetzesbestimmungen
1. Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbeihilfegesetz (WrWbG), LGBl. Nr. 7/2024, lauten wie folgt:
Allgemeines
§ 1. Die Wohnbeihilfe wird zum Zweck der finanziellen Entlastung gewährt, wenn die Mieterinnen und Mieter einer Wohnung, die der Befriedigung dringender Wohnbedürfnisse aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dient, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden.
Anspruchsberechtigung
§ 3. (1) Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
(2) – (6) […]
Haushaltseinkommen und zumutbarer Wohnungsaufwand
§ 7. (1) Zum Haushaltseinkommen zählen alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Personen nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes, insbesondere der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zu den Einkünften zählen insbesondere auch Lehrlingseinkommen und Ausbildungsbeihilfen, das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen, das Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie gesetzliche Unterhaltszahlungen, die von nicht haushaltszugehörigen Personen an haushaltszugehörige Personen geleistet werden.
(2) Nicht zum Haushaltseinkommen zählen:
1. pflegebezogene Geldleistungen und Geldleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen, wie insbesondere Pflegegeld, Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Pflege- oder Blindenzulage, Pflege- oder Blindenbeihilfe, Schmerzengeld;
2. Familienbeihilfen;
3. Sonderzahlungen im Rahmen eines Erwerbseinkommens oder im Rahmen eines Pensionsbezuges;
4. Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz;
5. Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden sowie Zuschüsse und sonstige Unterstützungsleistungen, die von Gebietskörperschaften an Mieterinnen oder Mieter zur Deckung eines Sonderbedarfs als Ausgleich für die inflationsbedingten Mehrausgaben (Teuerung) gewährt werden.
(3) Für die Berechnung der Wohnbeihilfe ist das im Monat der Antragstellung zu erwartende Haushaltseinkommen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen heranzuziehen.
(4) […]“
Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Rechtsansprüche gegen Dritte sind geltend zu machen, soweit sie sich auf Geldleistungen beziehen, die zum Haushaltseinkommen zählen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Unterhaltsansprüche von im Haushalt lebenden Personen gegen nicht haushaltszugehörige Personen.
(2) Werden Rechtsansprüche gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht und nachhaltig behördlich oder gerichtlich verfolgt, so ist der Antrag abzuweisen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
2. Die für die gegenständliche Entscheidung relevante Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, idF BGBl. I Nr. 33/2024, lauten wie folgt:
Kindesunterhalt
§ 231. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.
V. Rechtliche Erwägungen
1. Die Geldleistungen der Eltern des Beschwerdeführers an ihn dienen offenbar dazu, einen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu leisten. Anhaltspunkte dafür, dass aufseiten des Beschwerdeführers eine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt, kamen im Verfahren nicht hervor, weshalb die monatlichen Zahlungen der Eltern an den Beschwerdeführer als Unterhaltszahlungen zu qualifizieren sind. Dies wird auch durch die Formulierung in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vereinbarung indiziert, wonach die monatlichen Zahlungen der „Hilfe/Unterstützung“ des Beschwerdeführers dienen.
Gemäß § 9 Abs. 1 WrWbG sind diese Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen und gilt dies insbesondere für gesetzliche Unterhaltsansprüche von im Haushalt lebenden Personen gegen nicht haushaltszugehörige Personen. Gemäß Abs. 2 leg. cit ist der Antrag abzuweisen, wenn Rechtsansprüche gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht und nachhaltig gerichtlich verfolgt werden, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht glaubhaft macht oder bescheinigt, dass die Geltendmachung und Verfolgung offenbar aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist.
Mit dem Vorbringen, wonach er seinen Eltern ein derartiges Verfahren ersparenwolle, gelang dem Beschwerdeführer eine solche Bescheinigung bzw. Glaubhaftmachung jedenfalls nicht.
Eine vom Beschwerdeführer in seiner Vorstellung ins Treffen geführte Diskriminierung auf Grund des Alters und des Gesundheitszustandes kann vom Verwaltungsgericht Wien nicht erkannt werden, trifft doch die gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäß § 9 WrWbG sämtliche Antragstellerinnen und Antragsteller, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand.
2. Der gegenständliche Antrag auf Wohnbeihilfe war daher – unabhängig von der Frage, ob das Mindesthaushaltseinkommen gemäß § 4 WrWbG erreicht wird – abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil keine Tatsachen- oder Beweisfragen zu beurteilen waren und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Verwaltungsakts entscheiden konnte. Im vorliegenden Fall waren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Zudem haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde nach § 24 Abs. 3 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die (einfachgesetzliche) Rechtslage ist nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig.
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