Normen
EheG §80
EheG §81 Abs2
EheG §82 Abs2
EheG §83 Abs1
EheG §87 Abs1
EheG §97
FamRÄG 2009
GebG 1957 §17 Abs4
GebG 1957 §33 TP20
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024160019.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 1. August 2022 zeigte die Rechtsvertreterin des Mitbeteiligten einen zwischen dem Mitbeteiligten und seiner Ehegattin am 22. April 2022 in der Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen „Ehepakt“ beim Finanzamt Österreich an. Ergänzend wurde ausgeführt, mit dem angezeigten „Ehepakt“ sei eine Gütergemeinschaft nicht vereinbart worden, weshalb der Gebührentatbestand des § 33 TP 11 GebG nicht verwirklicht sei. Ebenso wenig sei ein Vergleich abgeschlossen worden, womit auch der Gebührentatbestand des § 33 TP 20 GebG nicht verwirklicht sei. Die Anzeige erfolge daher lediglich aus Gründen der Vorsicht.
2 Das Finanzamt setzte für dieses Rechtsgeschäft die Gebühr für Vergleiche gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG in näher angeführter Höhe ‑ ausgehend von der vom Mitbeteiligten im Vertrag übernommenen Leistung für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe ‑ fest.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte ‑ ergänzend zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 33 TP 20 GebG an sich ‑ im Wesentlichen vor, er sei sich bewusst, dass zur Frage der Subsumtion eines Vertrags, mit dem für den Falle der (gegenständlich nicht beabsichtigten) Scheidung der Ehe eine Vereinbarung über die Vermögensaufteilung getroffen werde, bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere. Dieser Rechtsprechung sei jedoch nicht zu folgen, weil die in diesen Fällen vorgenommene Qualifikation einer Vereinbarung als Vergleich unzutreffend sei. Im gegenständlichen Fall bestünden weder Zweifel an einem Rechtsverhältnis, noch strittige Rechte. Mit dem vereinbarten Ausschluss der Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an der Ehewohnung gemäß § 87 Abs. 1 EheG sei lediglich von einer gesetzlichen Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht worden, womit auch keine Klärung eines zweifelhaften oder strittigen Rechts erfolge.
4 Das Finanzamt wies die Beschwerde ‑ nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens ‑ unter Abänderung (geringfügige Erhöhung) der festgesetzten Gebühr mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Mitbeteiligte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) auf. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei.
6 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte und seine Ehefrau hätten einen Ehepakt zur Regelung ihrer zukünftigen Vermögensverhältnisse abgeschlossen. Dieser laute (auszugsweise) wie folgt:
„1. Präambel
[A] und [der Mitbeteiligte] haben [...] die Ehe geschlossen. Ihre Ehe befindet sich derzeit weder in der Krise noch ist deren Scheidung oder Auflösung beabsichtigt.
I. Ehegüterrecht
2. Grundsatz der Gütertrennung
[A] und [der Mitbeteiligte] leben - gemäß dem gesetzlichen Ehegüterstand nach österreichischem Recht - in ihrer Ehe in Gütertrennung. Jeder der Ehegatten behält seine Eigentumsrechte und sonstigen Rechte an dem ihm bisher gehörigen Vermögen sowie an dem Vermögen, das er in Zukunft erwerben sollte; jeder der Ehegatten bleibt alleiniger Schuldner der ihn verpflichtenden Schulden oder Verbindlichkeiten.
Jeder der Ehegatten verpflichtet sich, keine wie immer gearteten Rechtsgeschäfte einzugehen, durch welche der andere Ehepartner mitverpflichtet werden könnte.
Diese Gütertrennung soll insbesondere auch dann Gültigkeit haben, wenn eine abweichende gesetzliche Vorschrift einen anderen ehelichen Güterstand vorschreibt.
II. Folgen einer Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung
3. Nicht der Aufteilung unterliegende Sachen, Kommanditanteil
Im Sinne der Bestimmung des § 82 Absatz 1 Ehegesetz halten die Vertragsparteien hiemit auch ausdrücklich fest, dass insbesondere der derzeit von der [X] KG [...] geführte und im Eigentum [des Mitbeteiligten] stehende land- und forstwirtschaftliche Betrieb [Y] im Falle der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe jedenfalls nicht der Aufteilung unterliegt.
Ungeachtet des Umstandes, dass das vorangeführte Unternehmen jedenfalls nicht der Aufteilung unterliegt, vereinbaren die Vertragsparteien nunmehr, dass im Falle der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung ihrer Ehe der Kommanditanteil der [A] an der [X] KG, mit einer voll einbezahlten Haftsumme von derzeit EUR 2.400,00 (Euro zweitausendvierhundert), entschädigungslos auf den [Mitbeteiligten] übergeht, der jedoch [A] für diesen Fall hinsichtlich jedweder Ansprüche seinerseits, der Gesellschaft oder Dritter aus der Beteiligung von [A] an der [X] KG vollkommen schad- und klaglos zu halten hat.
[A] verpflichtet sich daher, bis längstens zwei Monate nach Rechtskraft der Scheidungs- und Auflösungsentscheidung entsprechende Erklärungen abzugeben und insbesondere Firmenbuchanträge in beglaubigter Form zu fertigen, sodass ihr Kommanditanteil auf [den Mitbeteiligten] übertragen werden kann, dies jedoch nicht auf Kosten von [A].
4. Ehewohnung
Die Ehewohnung befindet sich im land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäude mit der Anschrift [S], welches auf dem Grundstück [U] errichtet ist Diese Liegenschaft wurde [vom Mitbeteiligten] in die Ehe eingebracht und unterliegt daher gemäß § 82 Absatz 2 Ehegesetz grundsätzlich nur dann der Aufteilung, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
Die Vertragsparteien vereinbaren den Ausschluss der Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an der Ehewohnung gemäß § 87 Absatz 1 zweiter Satz Ehegesetz.
[A] verpflichtet sich für den Fall der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung bei sonstiger Exekution, die Ehewohnung binnen zwei Monaten ab rechtskräftiger Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung von ihren persönlichen Fahrnissen unter Verzicht auf Räumungsaufschub zu räumen. [A] verzichtet ab rechtskräftiger Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung auf sämtliche ihr allenfalls an der Ehewohnung zustehenden Rechte, insbesondere auf ihren allfälligen Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB.
[Der Mitbeteiligte] verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Scheidungs- und Auflösungsentscheidung sämtliche auf die Ehewohnung - insbesondere auch einen allfällig als eheliche Verbindlichkeit aushaftenden Kredit - zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen und diesbezüglich [A] vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Zudem anerkennt [der Mitbeteiligte], [A] für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe bis zum 31.12.2045 (einunddreißigsten Dezember zweitausendfünfundvierzig) den Betrag von EUR 100.000,00 (Euro einhunderttausend) zu schulden, für den Fall der rechtskräftigen Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe ab dem 01.01.2046 (ersten Jänner zweitausendsechsundvierzig) jedoch den Betrag von EUR 50.000,00 (Euro fünfzigtausend); [der Mitbeteiligte] wird in den vorangeführten Fällen die von ihm anerkannten Schuldbeträge Zug-um-Zug gegen Räumung der Ehewohnung durch [A] bei sonstiger Exekution spesen‑ und abzugsfrei auf ein von [A] bekanntzugebendes Konto bezahlen. Eine Wertsicherung und die Leistung von Zinsen bis zur Fälligkeit wird nicht vereinbart. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen von sechs Prozent jährlich vereinbart.
Ab dem Tag des Auszugs von [A] gehen hinsichtlich der Ehewohnung Gefahr und Zufall, Nutzen und Lasten auf [den Mitbeteiligten] über, der sich auch diesbezüglich verpflichtet, [A] vollkommen schad- und klaglos zu halten.
5. Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens
Für den Fall der Scheidung oder Auflösung der Ehe hat der Hausrat im Sinn des § 81 Absatz 2 Ehegesetz in der Ehewohnung zu verbleiben.
Betreffend das übrige eheliche Gebrauchsvermögen vereinbaren die Vertragsparteien wie folgt:
Jeder der Ehegatten bleibt Eigentümer desjenigen Vermögens, welches sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung in seinem Eigentum befindet. Eine Ausgleichszahlung findet nicht statt.
Sofern hinsichtlich einzelner Vermögensteile des ehelichen Gebrauchsvermögens keine eindeutige Zuordnung zu einem der Ehegatten getroffen werden kann, stehen den Ehegatten gleichteilige Ansprüche zu.
6. Aufteilung der ehelichen Ersparnisse
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auch in Ansehung der ehelichen Ersparnisse keinem der Ehegatten gegenüber dem anderen Ausgleichsansprüche nach Scheidung oder Auflösung der Ehe zustehen sollen; vielmehr bleibt jeder der beiden Ehegatten Eigentümer beziehungsweise Berechtigter an denjenigen Vermögensteilen, die gemäß dem Grundsatz der Gütertrennung ihm alleine zugeordnet sind.
Guthaben auf Konten, die auf den Namen beider Ehegatten lauten, werden für den Fall der Scheidung oder Auflösung der Ehe je zur Hälfte auf die Ehegatten aufgeteilt.
7. Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, im Falle der Mitwirkung des einen Ehepartners im Erwerb des anderen diesbezüglich vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 100 ABGB abzuschließen.
[A] und [der Mitbeteiligte] verzichten daher jeweils vorweg auf jedweden Anspruch auf angemessene Abgeltung im Erwerb des anderen aus dem Titel des § 98 ABGB und nehmen den Verzicht des jeweils anderen vertraglich bindend an.
8. Unterhalt
Die Vertragsparteien schließen für den Fall der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe die Anwendung der §§ 66 bis 80 Ehegesetz beziehungsweise allfälliger an diese Stelle tretender Rechtsnormen aus und vereinbaren, dass keiner der Ehegatten Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen hat.
Sie verzichten jeweils auf den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
III. Allgemeines
[...]
9. Todesfall
Diese Vorausvereinbarung gilt auch für den Fall des Ablebens von [A] oder [des Mitbeteiligten] während eines gerichtsanhängigen Scheidungs- oder Auflösungsverfahrens vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidungs- oder Auflösungsentscheidung.
[...]
10. Kosten und Abgaben
[...]
Die Vertragsparteien erklären zu die unter Punkt 4. getroffenen Vereinbarung betreffend Schuldanerkenntnis übereinstimmend, dass es sich um die einseitige Anerkennung einer Forderung handelt, mit der unter Punkt 4. getroffenen Vereinbarung zwischen ihnen keine strittigen Rechte geregelt wurden und daher insbesondere kein gebührenpflichtiger Vergleich vorliegt, da mit der getroffenen Regelung lediglich rein dispositive Rechte geregelt werden.
[...]“
7 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht ‑ nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ im Wesentlichen aus, die ständige Rechtsprechung qualifiziere Vereinbarungen, die von Eheleuten getroffen würden und die Vermögens‑ und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten im Fall der Scheidung regelten, als durch die Scheidung bedingte und ‑ da Bedingungen gemäß § 17 Abs. 4 GebG unbeachtlich seien ‑ gebührenpflichtige Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG. Da die Folgen einer Scheidung gesetzlich nicht im Einzelnen festgelegt seien und derartige Vereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterlägen, stehe bei Abschluss einer solchen Vereinbarung typischerweise noch nicht fest, ob und in welcher Höhe im Fall der Scheidung ein Ehegatte dem anderen zum Unterhalt oder zu sonstigen Leistungen verpflichtet sein werde. Bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung handle es sich daher um die Regelung (zukünftiger) zweifelhafter Rechte mit Streitvermeidungsfunktion, bei der die Ehegatten zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit gewesen seien.
8 Daraus lasse sich allerdings für die Abgabenbehörde nichts gewinnen, weil die Vertragsparteien im vorliegenden Fall gerade Ansprüche auf (gegenseitigen) Unterhalt ausgeschlossen hätten.
9 Hingegen sei dem vom Mitbeteiligten herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2018, Ra 2016/16/0110, wonach Vereinbarungen, in denen die Vertragsparteien Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit herrsche, anders regelten, als es im Gesetz vorgesehen sei, keinen gebührenpflichtigen Vergleich darstellten, entgegenzuhalten, dass sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung durch die Ungewissheit allfälliger Ansprüche im Scheidungsfall wesentlich von einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag unterscheide. Anders als die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung seien das gesetzliche Erbrecht und der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil direkt aus dem Gesetz ableitbar und somit dem Grunde nach nicht zweifelhaft. Aus der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in der ein Erb- und Pflichtteilsverzicht als gebührenfrei qualifiziert worden sei, sei daher für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen.
10 Der gegenständliche Ehepakt stelle allerdings aus folgenden Gründen dennoch keinen gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar:
11 In den Punkten I. 2. (Grundsatz der Gütertrennung), II. 5. (Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens), II. 6. (Aufteilung der ehelichen Ersparnisse), II. 7. (Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten) und II. 8. (Unterhalt) seien keinerlei (Ausgleichs-) Zahlungen vereinbart worden.
12 Da nach der - näher genannten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gebührenpflichtiger Vergleich jedoch ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft sei, könne in diesen Punkten kein solcher Vergleich vorliegen.
13 Die Regelung im Punkt II. 3., Absatz 1, wonach der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in Form der [X] KG im Falle der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe nicht der Aufteilung unterliege, entspreche den gesetzlichen Bestimmungen des § 82 Abs. 1 Z 3 und 4 EheG, der jedoch keine Klarstellung dafür biete, wie in einem solchen Fall mit dem Kommanditanteil der Ehefrau des Mitbeteiligten vorzugehen wäre.
14 Die in Punkt II. 3., Absatz 2 und 3 getroffenen Vereinbarungen, wonach der in Höhe von 2.400 € dotierte Kommanditanteil der Ehegattin im Fall der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe entschädigungslos an den Mitbeteiligten übergehen solle und sie sich darüber hinaus dazu verpflichte, binnen einer bestimmten Frist entsprechende Erklärungen abzugeben und Firmenbuchanträge in beglaubigter Form zu unterfertigen, dienten zwar der Klarstellung zweifelhafter Rechtsfolgen, allerdings sei lediglich die Ehegattin zu einem einseitigen Verzicht sowie einseitigen Verpflichtungen verbunden worden, weshalb kein gegenseitiges Nachgeben vorliege.
15 Nach der ‑ näher genannten ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellten die im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruchs sowie der Verzicht auf eine Leistung keine gebührenpflichtigen Leistungen des Aufgebenden bzw. Verzichtenden dar.
16 Laut Punkt II. 4. des Ehepaktes befinde sich die Ehewohnung im land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsgebäude und die gesamte Liegenschaft sei vom Mitbeteiligten in die Ehe eingebracht worden. Dazu hätten die Eheleute den Ausschluss der Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechtes an der Ehewohnung gemäß § 87 Abs. 1 EheG vereinbart und die Ehegattin habe auf ihren allfälligen Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB verzichtet; sie habe sich zudem zur Räumung der Wohnung und zum Auszug binnen einer genannten Frist verpflichtet. Im Gegenzug habe sich der Mitbeteiligte verpflichtet, einen allfällig als eheliche Verbindlichkeit aushaftenden Kredit zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen sowie im Falle der Aufhebung, Nichtigerklärung oder Scheidung der Ehe einen Betrag von 100.000 € bzw. von 50.000 € an seine Ehefrau zu zahlen.
17 Zur rechtlichen Qualität des sogenannten „opting-out“ liege noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings habe sich das Bundesfinanzgericht - in näher angeführten Erkenntnissen - damit bereits befasst und entschieden, dass diesfalls kein gebührenpflichtiger Vergleich vorliege.
18 Aus den genannten rechtlichen Gründen und Erwägungen sei die gegenständliche Trennungsfolgenvereinbarung insgesamt nicht als Vergleich anzusehen und unterliege daher nicht der Gebührenpflicht des § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG.
19 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Qualität des „opting out“.
20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit ergänzend vorgebracht wird, zur Rechtsfrage ob eine Vorwegvereinbarung, in der ein sogenanntes „opting-out“, also die Nichteinbeziehung einer Wohnung bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens, als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu sehen sei, fehle soweit ersichtlich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei der Lösung dieser Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukomme. Das Bundesfinanzgericht habe nach Ansicht des Finanzamtes die gesetzliche Bestimmung des § 87 EheG im Hinblick auf die tatbestandsmäßige Erfüllung des § 33 TP 20 GebG (Vorliegen eines Vergleiches iSd § 1380 ABGB) unrichtig ausgelegt und angewendet.
21 Das Bundesfinanzgericht legte die gegen sein Erkenntnis erhobene ordentliche Amtsrevision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer vom Mitbeteiligten eingebrachten Revisionsbeantwortung dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
22 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung - unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden - als Vergleiche im Sinne des § 33 TP 20 GebG anzusehen (vgl. etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117; 23.1.2003, 2002/16/0169; 24.9.2002, 99/16/0310; 24.1.2002, 99/16/0147; 28.9.2000, 2000/16/0332; 25.11.1999, 99/16/0021, jeweils mwN). Der Grund dafür ist, dass die Folgen der Scheidung gesetzlich im Einzelnen nicht festgelegt sind und daher vor der Scheidung unklar bzw. ungewiss ist, wie eine allfällige Regelung des Unterhaltes (welcher Ehegatte zur Leistung von Unterhalt an den anderen verpflichtet wird und in welcher Höhe) bzw. die Aufteilung des Vermögens (des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) erfolgen wird.
24 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/16/0138, ausgesprochen hat, wird diese Rechtsprechung auch nach der Reform des Eherechts bzw. des Aufteilungsrechts mit dem Familienrechts‑Änderungsgesetz 2009 (FamRÄG 2009), BGBl. I Nr. 75, grundsätzlich unverändert beibehalten. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
25 Auch wenn seit dem FamRÄG 2009 ‑ anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage ‑ Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse und zwar insbesondere die Ehewohnung betreffend, generell zulässig und zum Teil (grundsätzlich) auch für das Gericht bindend sind (vgl. zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009, IA 673/A 24. GP 19 und 32 ff; siehe dazu auch Hopf, ÖJZ 2010, 154; zu den näheren Details der Reform siehe etwa Gitschthaler, EF-Z 2010, 9), ändert dies nichts daran, dass bei Fehlen derartiger Vereinbarungen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist (vgl. zum Billigkeitsgrundsatz etwa Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar II5, § 83 EheG Rz 2 f; vgl. dazu auch Reiter, ÖJZ 2014, 851).
26 Auch die Ehewohnung, die gemäß § 81 Abs. 2 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, ist gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Demnach ist das Schicksal der Ehewohnung im Fall der Scheidung grundsätzlich ‑ bei Fehlen von diese betreffenden Vereinbarungen ‑ unverändert zweifelhaft.
27 Schließen somit die Ehegatten durch Vereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG ‑ wobei es wie bereits ausgeführt unerheblich ist, ob eine derartige Vereinbarung noch vor Eheschließung, aber damit bedingt, oder während aufrechter Ehe getroffen wird ‑ die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 EheG aus („Opt-out“; vgl. IA 673/A 24. GP 34), regeln sie damit für den Fall der Scheidung zweifelhafte Rechte (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117, mwN). Damit stellt eine derartige Vereinbarung grundsätzlich einen gemäß § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (vgl. VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332, mwN).
28 Wie das Bundesfinanzgericht zutreffend ausführt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines Vergleichs iSd § 33 TP 20 GebG voraus, dass die Parteien (streitige oder) zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen (vgl. etwa VwGH 21.3.2012, 2011/16/0122, mwN), wobei das notwendige beiderseitige Nachgeben keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als Vergleich zu qualifizierenden Einigung vorliegen muss, sondern schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten genügt (vgl. etwa VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332, mwN).
29 Weshalb das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Revisionsfall davon ausgegangen ist, dass es an dieser Voraussetzung fehle, ist indes nicht nachvollziehbar. Mit der getroffenen „Opt-out“‑ Vereinbarung wurde die vom Mitbeteiligten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung von der Aufteilung ausgeschlossen. Darin liegt für die Ehegattin des Mitbeteiligten insofern ein Nachgeben vor, weil sie damit eine ihr möglicherweise im Scheidungsfall zukommende (aber allenfalls strittigen) Rechtsposition (endgültig) aufgegeben hat (die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung hätte sich angesichts der Eigentümerstellung des Mitbeteiligten ausschließlich zu ihren Gunsten auswirken können). Das Nachgeben auf Seiten des Mitbeteiligten ist auch gegeben, hat er sich doch zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet.
30 Unklar ist auch, weshalb das Bundesfinanzgericht die Vereinbarung über den Übergang des Kommanditanteils der Ehefrau des Mitbeteiligten auf diesen als einseitige Verpflichtung der Ehefrau angesehen hat, wurde doch ‑ nach dem vom Bundesfinanzgericht festgestellten Inhalt der Vertragsurkunde ‑ vereinbart, dass der Mitbeteiligte seine Ehegattin hinsichtlich jedweder Ansprüche seinerseits, der Gesellschaft oder Dritter aus der Beteiligung vollkommen schad- und klaglos halten werde. Dieser in der Form der Schad- und Klaglosstellung übernommenen Verpflichtung kann ein Gegenleistungscharakter (im Hinblick auf den zu übertragenden Kommanditanteil) ‑ unabhängig davon, dass (zumindest nach der getroffenen Vereinbarung; Feststellungen dazu hat das Bundesfinanzgericht nicht getroffen) die Ehefrau des Mitbeteiligten ihre Hafteinlage vollständig eingezahlt habe ‑ schon aufgrund der Stellung des Kommanditisten als Gesamtschuldner der Kommunalsteuer gemäß § 6 KommStG (vgl. dazu etwa VwGH 22.2.2012, 2011/16/0138, mwN) nicht abgesprochen werden.
31 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 22. Oktober 2025
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