VwGH Ro 2023/06/0013

VwGHRo 2023/06/001312.2.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Gemeindevorstandes der Gemeinde Feld am See, vertreten durch Mag. Thomas Borowan, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Juli 2023, KLVwG‑369/14/2019, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Kärntner Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Partei: Dipl.‑Ing. Dr. H S, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch‑Platz 7; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023060013.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2023/06/0012, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision der mitbeteiligten Partei das auch vom Amtsrevisionswerber mit der hier gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten auf.

2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2022/22/0114, mwN).

3 Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen.

4 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat der Gemeindevorstand keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.

Wien, am 12. Februar 2024

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