VwGH Ro 2023/06/0011

VwGHRo 2023/06/00114.12.2024

Rechtssatz

Die K-BO 1996 enthält keine Definition des Begriffes "Gebäude", weshalb die in der Rechtsprechung des VwGH entwickelte Definition heranzuziehen ist, wonach unter Gebäuden in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktionen zu verstehen sind, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird (vgl. VwGH 31.5.2022, Ro 2018/06/0020, mwN). Da auch das K-ROG 2021 keine Definition des Begriffes "Gebäude" enthält, ist diese Rechtsprechung angesichts des inhaltlichen Zusammenhangs der Bestimmungen der K-BO 1996 und des K-ROG 2021 auf den Begriff "Gebäude" im Sinne des K-ROG 2021 zu übertragen. Daraus folgt, dass im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 K-ROG 2021 der Begriff "Gebäude" im Sinne der in der Rechtsprechung des VwGH zur K-BO 1996 entwickelten Definition zu verstehen ist.

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten — L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten — L82002 Bauordnung Kärnten

 

Normen

BauO Krnt 1996
ROG Krnt 2021
ROG Krnt 2021 §30 Abs4

Dokumentnummer

JWR_2023060011_20241204J02

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte