Rechtssatz
Ein Verkehrsspiegel, der auf einer Liegenschaft neben der Straße von einer privaten Eigentümerin aufgestellt ist, ohne dass die Straßenerhalterin oder die Behörde eingebunden war und geprüft hat, ob dieser der Verkehrssicherheit einer Straße mit öffentlichem Verkehr dient und insoweit erforderlich ist, kommt nicht als Tatobjekt des § 99 Abs. 2 lit e StVO 1960 in Betracht. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die Straßenerhalterin eine von einer Privatperson angebrachte Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 1 StVO 1960 übernimmt und zu der ihren macht, wenn sie zur Regelung und Sicherung des Verkehrs notwendig ist. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Straßenerhalterin damit etwa auch die Kosten der Errichtung und Erhaltung dieser Einrichtung übernehmen müsste. Um davon ausgehen zu können, bedürfte es freilich einer Übereinkunft mit der privaten Eigentümerin. Zudem bedarf es einer eindeutigen (allenfalls auch konkludenten) diesbezüglichen Willenserklärungen der Straßenerhalterin. Allein das Schweigen (Dulden) der Straßenerhalterin zum Aufstellen eines Verkehrsspiegels durch eine Privatperson auf privatem Grund reicht dafür nicht, weil dem kein eindeutiger Erklärungswert zukommt. So könnte die Duldung etwa auch nur Ausdruck dessen sein, dass darin keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs gesehen wird, welche die Behörde (allenfalls auch über Anzeige der Straßenerhalterin) zur Beseitigung im Sinne des § 35 StVO 1960 verpflichten würde.
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens
Dokumentnummer
JWR_2023020013_20240613J08
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