VwGH Ro 2022/12/0025

VwGHRo 2022/12/002519.2.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer, Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Mag. I. Zehetner sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revisionen der Landespolizeidirektion Kärnten gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2022, 1. W244 2242160‑1/5E (Ro 2022/12/0025) und 2. W244 2245403‑1/3E (Ro 2022/12/0026), jeweils betreffend Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a und 23b GehG (mitbeteiligte Partei zu 1.: I M und zu2.: H K, beide in W, beide vertreten durch Dr. Walter Suppan, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 24), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §23b Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
ZPO §244 Abs1 idF 2009/I/052
ZPO §244 Abs2 idF 2009/I/052
ZPO §244 idF 2009/I/052
ZPO §245 idF 2009/I/052
ZPO §246 Z5
ZPO §257 Abs1
ZPO §555
ZPO §556
ZPO §557
ZPO §558
ZPO §559

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120025.J00

 

Spruch:

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheiden der revisionswerbenden Dienstbehörde vom 10. November 2020 (Ro 2022/12/0025) und 14. Juni 2021 (Ro 2022/12/0026) wurden den Mitbeteiligten jeweils in Spruchpunkt 1. Schadenersatzansprüche gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) als Vorschüsse zur besonderen Hilfeleistung auf Grund von erlittenen Dienstunfällen zuerkannt.

2 In Spruchpunkt 2. wurde der beantragte Zuspruch von weiteren Vorschüssen nach § 23b GehG betreffend Schmerzengeld jeweils abgewiesen. Die revisionswerbende Dienstbehörde ging begründend davon aus, dass keine Ersatzansprüche gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vorlägen, die im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen worden seien.

3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde den dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden jeweils Folge gegeben und weiters würden den Mitbeteiligten weitere Schmerzengeldansprüche samt Verzugszinsen (€ 2.500,‑‑ s.A. im Verfahren Ro 2022/12/0025 und € 1.200,‑‑ s.A. im Verfahren Ro 2022/12/0026) zuerkannt.

4 Das Bundesverwaltungsgericht führte zum Zuspruch der Schmerzengeldansprüche auf Grund der vorliegenden bedingten Zahlungsbefehle nach Wiedergabe der §§ 244 und 245 ZPO jeweils aus, der revisionswerbenden Dienstbehörde sei zwar dahin zuzustimmen, dass eine Überprüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 244 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 ZPO in der Regel nur anhand der Klagsangaben erfolge, jedoch könnten sonstige Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Klagsangaben unter den Voraussetzungen des § 245 ZPO überprüft werden. Anders als beim Versäumungsurteil könne nach § 245 ZPO zusätzlich unter Umständen von Amts wegen die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenbehauptungen überprüft werden.

5 Bei Unschlüssigkeit der Klage dürfe diese nicht zurück‑ oder a limine abgewiesen worden, sondern es sei das ordentliche Verfahren einzuleiten, im Zuge dessen der Richter sodann eine Tagsatzung anzuberaumen und über die geltend gemachten Ansprüche meritorisch zu entscheiden habe.

6 Darüber hinaus sei darauf aufmerksam zu machen, dass „der vorgelegte bedingte Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Wolfsberg mehrere eingeholte Beweise, unter anderem die Einvernahme der mitbeteiligten Partei, einer Zeugin bzw. eines Sachverständigen sowie ärztliche Unterlagen“ anführe. Es sei somit davon auszugehen, dass das Bezirksgericht Wolfsberg bei Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls die materielle Rechtslage und folglich den „Bestand der Ansprüche“ im Sinne des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG hinreichend geprüft habe, sodass auf Grundlage der genannten Gesetzesbestimmung als besondere Hilfeleistung zusätzlich ein Vorschuss von Schmerzengeld zuzusprechen gewesen sei.

7 In Ansehung dieses Verfahrensergebnisses sei § 23b Abs. 4 GehG, der eine amtswegige Prüfung des Bestandes der Ansprüche (durch die Dienstbehörde, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) ua. dann vorsehe, wenn eine gerichtliche Entscheidung ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt sei, nicht anzuwenden gewesen. Gemäß § 23b Abs. 3 GehG umfasse das Schmerzengeld auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend durch die Zahlung des Schmerzengeldes die in § 23b Abs. 2 GehG enthaltene Grenze des 27‑fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht überstiegen werde.

8 Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

9 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar in seinem Erkenntnis (richtig: Beschluss) vom 11. Mai 2022, Ra 2022/12/0032, zu § 23b Abs. 1 Z 2 GehG klargestellt, dass Ersatzansprüche bei Zuerkennung in einem Anerkenntnisurteil nicht nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch ein Gericht zugesprochen würden. Der bedingte Zahlungsbefehl unterscheide sich jedoch vom Anerkenntnisurteil nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insofern, als zwar eine Überprüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 244 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 ZPO in der Regel nur anhand der Klagsangaben erfolge, es jedoch ‑ anders als beim Anerkenntnisurteil ‑ wie oben dargestellt sehr wohl zu einer Prüfung der materiellen Rechtslage komme. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich bisher noch nicht mit der Frage, ob bei einem bedingten Zahlungsbefehl gemäß § 244 ZPO eine „nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche“ durch ein Zivilgericht gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erfolge, befasst, weshalb die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei.

10 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen der Dienstbehörde mit den Anträgen, das jeweils angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen sie beantragten, die Revision als unzulässig zurück‑ oder als unbegründet abzuweisen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen erwogen:

12 § 23a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2018, lautet:

Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten‑Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetzes ‑ B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst‑ oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.“

13 § 23b GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 lautet:

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst‑ oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27‑fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

14 Die Revisionen sind im Sinne der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig. Sie sind auch berechtigt.

15 Vorliegend vertritt das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt, die auf bedingte Zahlungsbefehle gestützten Schmerzengeldansprüche samt Verzugszinsen seien zuzuerkennen, weil diese gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen worden seien.

16 Die §§ 244 und 245 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. 1 Nr. 52/2009, lauten:

Mahnverfahren

§ 244. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 555 bis 559).

(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn

1. die Klage zurückzuweisen ist;

2. die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;

3. der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat;

4. die Klage unschlüssig ist.

§ 245. (1) Hat eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine oder mehrere Forderungen samt Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht, insbesondere durch die Geltendmachung einer Nebenforderung im Sinne des § 54 Abs. 2 JN als Teil der Hauptforderung, ohne dies gesondert anzuführen, so hat das Gericht über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens 100 Euro zu verhängen.

(2) Vermutet das Gericht insbesondere schon auf Grund der Klagsangaben, dass ein solcher bedingter Zahlungsbefehl erschlichen werden soll, so kann die Klage mit der Anweisung zurückgestellt werden, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftigung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen.

(3) Wird der Anweisung trotz vorheriger Bekanntgabe des drohenden Nachteils nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist die anhängige beziehungsweise wieder eingebrachte Klage zurückzuweisen.

(4) Gegen die nach Abs. 2 ergangenen Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.“

17 In den vorliegenden Revisionsfällen ist daher die Rechtsfrage zu lösen, ob durch Erlassung von bedingten Zahlungsbefehlen über die in den vorliegenden Verwaltungsverfahren geltend gemachten Schmerzengeldansprüche, dieselben gemäß § 23b Abs. 1 Z 2 GehG „im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen“ wurden.

18 Gemäß § 244 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines € 75.000,‑‑ nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist.

19 In den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 darf ein Zahlungsbefehl nicht erlassen werden.

20 Nach den genannten Bestimmungen hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob nicht ein Zahlungsauftrag in Wechselstreitigkeiten gemäß den §§ 555 bis 559 ZPO zu erlassen ist, oder ob Umstände iSd. § 244 Abs. 2 ZPO vorliegen, sodass kein Zahlungsbefehl zu erlassen ist, oder ob ein Fall des (versuchten) Erschleichens eines Zahlungsbefehls iSd. § 245 ZPO vorliegt.

21 Andernfalls ‑ und somit zumeist ‑ ist der bedingte Zahlungsbefehl zu erlassen, und zwar aufgrund der Klagebehauptungen, ohne Einbeziehung der beklagten Partei und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dementsprechend wird im bedingten Zahlungsbefehl ausgeführt, dass dieser auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei (nämlich dem Klagevorbringen) ergangen ist. Die in der Klage angeführten Beweismittel werden dort nur angeboten, allerdings vor Erlassung des bedingten Zahlungsbefehls vom Gericht nicht eingeholt. Durch Erlassen des bedingten Zahlungsbefehles ist damit weder gewährleistet, dass der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, noch, dass dieser in der geltend gemachten Höhe zusteht. Der bedingte Zahlungsbefehl iSd. § 244 Abs. 1 ZPO wird somit gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Klagsangaben erlassen (s. auch die Materialien zur Zivilverfahrens‑Novelle 2002, BGBl. I Nr. 76/2002, auf die § 244 ZPO im Kern zurückgeht).

22 Das ordentliche Verfahren über die Klage wird hingegen grundsätzlich erst im Falle der Erhebung des Einspruches gegen den bedingten Zahlungsbefehl durchgeführt (§ 257 Abs. 1 ZPO und § 246 Z 5 ZPO). Erst nach dessen Durchführung kommt die Erlassung eines Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd. § 23b Abs. 1 Z 2 GehG in Betracht.

23 Im vorliegenden Fall ist das Bezirksgericht weder nach §§ 555ff. ZPO noch nach § 244 Abs. 2 oder § 245 ZPO vorgegangen, sondern hat einen bedingten Zahlungsbefehl nach § 244 Abs. 1 erlassen.

24 Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass nach den diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ein bedingter Zahlungsbefehl iSd. § 244 Abs. 1 ZPO über die Klage ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd. § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen wird und auch im Revisionsfall so erlassen wurde.

25 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die angefochtenen Erkenntnisse mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass diese gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.

Wien, am 19. Februar 2024

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