Normen
AlVG 1977 §17 Abs1
AlVG 1977 §17 Abs4
AlVG 1977 §46 Abs1
AlVG 1977 §46 Abs5
VwGVG 2014 §27
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022080019.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte erhielt, nachdem sie sich arbeitslos gemeldet hatte, am 2. April 2020 per Post von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (AMS) ein Formular für den Antrag auf Arbeitslosengeld. Ein Begleitschreiben dazu enthielt Hinweise auf die damals herrschende Situation und Kontaktbeschränkungen auf Grund der Covid-19-Pandemie und, bezugnehmend darauf, u.a. die folgende Anmerkung: „Wir bitten Sie daher ausdrücklich, nicht persönlich beim AMS vorzusprechen! Alle Ihre Anliegen können von uns auch über Ihr eAMS-Konto, per E-Mail, telefonisch oder per Post erledigt werden. Wir bitten Sie, das Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben uns über Ihr eAMS-Konto, per E‑Mail oder per Post zu senden. Wir bitten um Geduld, dass die Bearbeitung Ihres Antrages aufgrund der aktuellen Situation länger dauern kann. Sobald wir Ihren Antrag erhalten haben, schicken wir Ihnen einen Termin für eine persönliche Beratung zu. Dieser Termin ist verbindlich und pünktlich einzuhalten und findet frühestens Ende April/Anfang Mai 2020 statt. Wichtig: Wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen, sind Sie über das AMS kranken- und pensionsversichert. Auch dafür müssen Sie nicht persönlich zum AMS kommen.“
2 Die Mitbeteiligte warf ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld am 2. April 2020 in den Postkasten des AMS. Im Antrag hatte sie unter anderem angegeben, dass ihr aus der beendeten Beschäftigung noch eine Urlaubsersatzleistung zustehe. Das von ihr verwendete Antragsformular enthielt auf der letzten Seite folgenden Hinweis: „Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechenszeiträumen von länger als 62 Tagen besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“
3 Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 21. April 2020 sprach das AMS „gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG)“ aus, dass der Anspruch der Mitbeteiligten auf Arbeitslosengeld „wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz ... bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ... für den ... Zeitraum 01.04.2020 - 30.06.2020“ ruht. Dagegen erhob die Mitbeteiligte kein Rechtsmittel.
4 Die Mitbeteiligte versuchte am 9. August 2020 mit dem AMS Kontakt aufzunehmen. Am 2. September 2020 wurde ihr mitgeteilt, „dass sie ... nur mehr einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab 2.9.2020 stellen könne“.
5 Sie stellte am gleichen Tag einen neuen Antrag. Nach Erhalt einer Leistungsmitteilung, wonach ihr die Leistung beginnend ab 2. September 2020 bis voraussichtlich 1. Juni 2021 gebühre, beantragte die Mitbeteiligte ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides über ihren Anspruch und machte (nach Rückfrage des AMS zu den Gründen ihres Bescheidantrags) dazu geltend, sie sei der Meinung, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld „seit 01.07.2020, und nicht erst seit 02.09.2020“ habe.
6 Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 sprach das AMS aus, dass der Mitbeteiligten „gemäß § 17 iVm §§ 44 u 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF Arbeitslosengeld ab dem 02.09.2020“ gebühre. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass (abgesehen von den in Z 1 und 2 des § 17 Abs. 1 AlVG festgelegten ‑ näher dargestellten ‑ Fällen einer rückwirkenden Geltendmachung) gemäß § 17 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gebühre, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt seien und dieser nicht gemäß § 16 AlVG ruhe. Im Anschluss an die Darstellung der Rechtslage findet sich in der Begründung der Satz: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld mit 2.9.2020 erfolgreich geltend gemacht“.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte - erkennbar im Umfang der (impliziten) Abweisung des Anspruchs bezüglich des von ihr geltend gemachten Zeitraums von 1. Juli 2020 bis 1. September 2020 - Beschwerde. Mit dem nach Ergehen einer (beschwerdeabweisenden) Beschwerdevorentscheidung des AMS erlassenen angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht „den angefochtenen Bescheid“ (gemeint wohl: die Beschwerdevorentscheidung) insoweit ab, als der Spruch zu lauten hat: „Ihnen gebührt gem. § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG i.d.g.F. Arbeitslosengeld ab 1.7.2020“. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig.
8 Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
9 § 46 AlVG sehe für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld strenge Formalerfordernisse vor. Der Gesetzgeber lege gleichzeitig „besonderes Gewicht auf das persönliche Erstgespräch, von dem nur in Ausnahmefällen abgesehen werden soll“. Der Gesetzgeber treffe damit „erkennbar Sorge dafür, dass die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zeitnah zum Beginn der Arbeitslosigkeit durch ein/e geschulte/n Mitarbeiter/in des AMS im persönlichen Gespräch mit der arbeitslosen Person auf den konkreten Einzelfall bezogen werden und die erforderlichen weiteren Schritte besprochen sowie allfällige Missverständnisse vermieden werden“. Hätte die Mitbeteiligte im vorliegenden Fall zeitgerecht ‑ somit vor dem 1. Juli 2020 ‑ ein persönliches oder ausführliches telefonisches Erstgespräch gehabt, so hätte sie rechtzeitig im Gespräch auf das Erfordernis einer neuen Antragstellung am 1. Juli 2020 aufmerksam gemacht werden können.
10 Die Mitbeteiligte habe ihr erstes ausführliches telefonisches Beratungsgespräch am 2. September 2020 gehabt. Bis dahin sei ihr noch kein Berater / keine Beraterin zugeteilt gewesen. Unter Berücksichtigung dieses „Ausnahmeumstandes“ sei im vorliegenden Fall an das AMS ein „besonderer Sorgfaltsmaßstab betreffend ein klares Vorgehen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs“ (Hinweis auf VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete in weiterer Folge unter Bedachtnahme auf die näheren Umstände der Antragstellung (wie die Pandemiesituation) sowie auf den Aufbau und die Textierung des Bescheides vom 21. April 2020 und des Antragsformulars vom 2. April 2020, dass für die Mitbeteilige nicht klar erkennbar gewesen sei, dass sie ab 1. Juli 2020 einen neuerlichen Antrag auf Arbeitslosengeld hätte stellen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus die Schlussfolgerung, dass „kein klares Vorgehen des AMS im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201)“ gegeben gewesen sei.
11 Die Mitbeteiligte sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine persönliche Vorsprache beim AMS nicht erwünscht gewesen sei und sie „sich bis zum Erstgespräch in Geduld üben möge“. Sie habe vor dem 1. Juli 2020 keine Ansprechperson gehabt und „die allgemeine Kontaktaufnahme mit dem AMS“ habe sich „pandemiebedingt besonders schwierig“ gestaltet.
12 Im Anschluss an diese Überlegungen zitierte das Bundesverwaltungsgericht den Wortlaut des § 17 Abs. 4 AlVG und führte aus, diese Bestimmung ermächtige die Landesgeschäftsstelle des AMS zur Ermessensausübung. Gemäß § 17 VwGVG seien auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt sei, jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Dies führe im vorliegenden Zusammenhang dazu, dass die Ermessensübung im Sinne des § 17 Abs. 4 AlVG im Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zukomme. In diesem Zusammenhang sei auf die zu § 10 Abs. 3 AlVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, aus der sich die Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, im Beschwerdeverfahren Nachsicht zu erteilen, ergebe, „obgleich sich auch diese Gesetzesbestimmung nach ihrem Wortsinn an die Regionalstelle des AMS richtet“ (Hinweis auf VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
13 Im vorliegenden Fall erscheine „ein Vorgehen iSd § 17 Abs. 4 AlVG“ geboten, weil die Mitbeteiligte ihren Antrag auf Arbeitslosengeld unter Begleitumständen habe stellen müssen, „die nicht dem im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Ablauf entsprachen“. In ihrem Fall sei der besonderen Situation, die zu einer unbilligen Härte führe, Rechnung zu tragen und sohin im Sinne des Ermessens nach § 17 Abs. 4 AlVG „von einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld ab Beginn ihrer Arbeitslosigkeit, somit ab 1.7.2020 auszugehen“ gewesen.
14 Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde das Ermessen im Sinne des § 17 Abs. 4 AlVG ausüben könne.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des AMS.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach einem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:
17 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision schloss sich das AMS der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts an und führte ergänzend aus, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des AMS nicht auf § 17 VwGVG gestützt werden könne. Behörde in dem dem Beschwerdeverfahren vorangegangen Verfahren sei das AMS Hietzinger Kai gewesen. Dieses sei von der AMS Landesgeschäftsstelle Wien nicht ermächtigt worden, der Mitbeteiligten „in Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG“ das Arbeitslosengeld rückwirkend zuzuerkennen. Folglich sei auch das Bundesverwaltungsgericht nicht berechtigt gewesen, den Anspruch „rückwirkend zuzuerkennen“. Es habe sich „auch nicht selbst ermächtigen“ können, da die „Ermächtigungsbefugnis“ gemäß § 17 Abs. 4 AlVG „nicht den regionalen Geschäftsstellen, sondern den Landesgeschäftsstellen“ zukomme. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026 (betreffend die Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, im Beschwerdeverfahren im Rahmen seiner Sachentscheidung auch über die Erteilung der Nachsicht abzusprechen, ohne dass es dabei den Regionalbeirat des AMS anzuhören hätte), sei nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um ein Anhörungsrecht des Regionalbeirates, sondern um die Entscheidung, ob das Bundesverwaltungsgericht berechtigt sei, „entgegen dem Wortlaut des § 46 AlVG“ den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 4 AlVG rückwirkend zuzuerkennen. Das AMS zitiert in diesem Zusammenhang aus der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2009, 2009/08/0290, und macht der Sache nach eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von dieser Entscheidung geltend.
18 Damit wurde die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt.
19 Die Revision ist auch berechtigt.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt und die Rechtsauffassung, dass die auf einem fehlerhaften Verhalten (zB einer unrichtigen Rechtsauskunft des zuständigen Sachbearbeiters) des AMS beruhende Unterlassung einer dem § 46 Abs. 1 AlVG entsprechenden Antragstellung einer Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung mit der Rechtswirkung des § 17 Abs. 1 AlVG gleichzuhalten sei, in den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung findet (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041, mit Hinweis auf VwGH 20.12.2001, 97/08/0428). Infolge der abschließenden Normierung im § 46 AlVG sind Arbeitslose in jenen Fällen, in denen sie auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleiden, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041, mit Hinweis auf VwGH 10.3.1998, 97/08/0517, und 20.12.2001, 97/08/0428).
21 § 17 Abs. 4 AlVG ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037).
22 Das Bundesverwaltungsgericht hat freilich seine Entscheidung darauf gestützt, dass § 17 Abs. 4 AlVG eine (im Ergebnis: rückwirkende) Zuerkennung im Ermessen des AMS ermögliche, und daraus ‑ in Verbindung mit § 17 VwGVG - abgeleitet, dass dieses Ermessen im Stadium des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht (und zwar ‑ im Sinne der zur Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ ohne dass es der Erteilung einer Ermächtigung durch die die zuständige Landesgeschäftsstelle bedürfte) auszuüben sei. Es hat auf dieser Grundlage angenommen, dass im vorliegenden Beschwerdefall „ein Vorgehen iSd § 17 Abs 4 AlVG geboten“ und „im Sinne des Ermessens nach § 17 Abs 4 AlVG von einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld ab Beginn [der] Arbeitslosigkeit [der Mitbeteiligten], somit ab 1.7.2020 auszugehen“ sei.
23 Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses enthält zwar die üblicherweise einer bloßen Feststellung entsprechende Formulierung, dass der Mitbeteiligten das Arbeitslosengeld für den im Spruch genannten Zeitraum „gebührt“. Dieser Spruch ist im Lichte der dargestellten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aber dahingehend zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Mitbeteiligten das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 4 AlVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) für den im Spruch genannten Zeitraum ‑ wenngleich in nicht genannter Höhe ‑ zuerkannt hat.
24 Soweit das Bundesverwaltungsgericht anknüpfend an diese Vorgangsweise in seiner Zulassungsbegründung ausführt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde das Ermessen im Sinne des § 17 Abs 4 AlVG ausüben kann“, trifft es zu, dass sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage in dieser Form nicht äußern musste.
25 Sie ist aus folgenden Gründen zu verneinen.
26 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007, mit welchem die entsprechende Regelung des § 17 Abs. 4 (damals Abs. 3) AlVG eingeführt wurde, stellen klar, dass dadurch „ein Antragsrecht und ein Rechtsanspruch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis“ nicht eingeräumt werden sollte (RV 298 BlgNR 23. GP , 12; zum Fehlen eines Rechtsanspruchs s. bereits VwGH 9.7.2015, Ra 2015/08/0037; 12.9.2012, 2009/08/0290). Soweit nach § 17 Abs. 4 AlVG die regionale Geschäftsstelle des AMS unter näher geregelten Voraussetzungen „zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt“ ermächtigt werden kann, handelt es sich bei der „Zuerkennung“ daher - schon angesichts der dafür normierten Voraussetzung der „Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung“ - um einen ausschließlich von Amts wegen in Betracht kommenden Akt der Rechtsgestaltung. Ein auf eine solche rückwirkende „Zuerkennung“ abzielender Antrag wäre (mangels Antragsrechts und Rechtsanspruchs) zurückzuweisen. Die Mitbeteiligte hat einen solchen Antrag beim AMS auch nicht gestellt: Dafür spricht schon der Umstand, dass die Formulierung ihres (nach Erhalt der Leistungsmitteilung betreffend den Leistungsbeginn am 2. September 2020 gestellten) Bescheidantrags nicht etwa im Sinne eines Begehrens auf Vornahme einer rückwirkenden Zuerkennung verstanden werden konnte, sondern vielmehr nur ihren Rechtsstandpunkt zum Ausdruck brachte, dass ihr Anspruch seit 1. Juli 2020 bereits bestanden habe. Für die Annahme, dass ihr Bescheidantrag als ein solches (unzulässiges) Begehren auf ein Vorgehen nach § 17 Abs. 4 AlVG zu verstehen gewesen wäre, hat im Übrigen auch das AMS im Bescheid vom 13. Oktober 2020 ‑ zu Recht ‑ keinen Anlass gesehen.
27 Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall auch nicht davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 13. Oktober 2020, mit welchem das AMS in Erledigung des Bescheidantrags der Mitbeteiligten aussprach, dass der Leistungsbezug mit dem (insofern unstrittigen) Tag der Antragstellung begann (in den Worten des Bescheidspruchs: dass „Arbeitslosengeld ab dem 02.09.2020 gebührt“), und damit das Vorbringen der Mitbeteiligten, ihr Leistungsanspruch habe schon seit dem 1. Juli 2020 bestanden, implizit verwarf, auch eine (negative) inhaltliche bescheidmäßige Entscheidung über ein Vorgehen nach § 17 Abs. 4 AlVG mit einschließt.
28 War aber eine Entscheidung nach § 17 Abs. 4 AlVG nicht vom Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides umfasst, konnte eine solche auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werden. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von jenen, auf die das angefochtene Erkenntnis und die Mitbeteiligte in ihrer Revisionsbeantwortung hinweisen, in denen das Verwaltungsgericht ein Ermessen, das bereits die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides ausgeübt (oder auszuüben gehabt) hat, im Beschwerdeverfahren selbst ausübt (vgl. etwa das vom Bundesverwaltungsgericht und der Mitbeteiligten zitierte Erkenntnis VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dazu, dass bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend Sanktionen nach § 10 AlVG das Ermessen zur Festlegung des Umfangs der Nachsicht durch das Bundesverwaltungsgericht selbst zu üben ist, ohne dass es dabei im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat anzuhören hätte).
29 Die im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichts, im Beschwerdeverfahren unter Heranziehung von § 17 Abs. 4 AlVG auszusprechen, der Mitbeteiligten gebühre „gem. § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG i.d.g.F. Arbeitslosengeld ab 1.7.2020“, läuft auf eine erstmals im Beschwerdeverfahren (ohne vorhergehende bescheidmäßige Entscheidung in dieser Sache) ergangene inhaltliche Entscheidung über eine rückwirkende „Zuerkennung“ gemäß § 17 Abs. 4 AlVG durch das Bundesverwaltungsgericht hinaus. In dem Umfang, in dem das Bundesverwaltungsgericht auf diese Weise diese Befugnis in Anspruch genommen hat, hat es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten und das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
30 Das Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
31 Für das fortgesetzte Verfahren wird Folgendes zu beachten sein:
32 Gegenstand des angefochtenen Bescheides war der Antrag der Mitbeteiligten, in dem diese den Standpunkt vertreten hatte, ihr stehe Arbeitslosengeld nicht erst ab 2. September 2020, sondern bereits ab 1. Juli 2020 zu. Wie bereits in Rn. 7 ausgeführt, richtete sich die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den hinsichtlich des Zeitraums von 1. Juli 2020 bis 1. September 2020 (implizit) abweisenden Abspruch des AMS über diesen Antrag (vgl. zB VwGH 22.2.2012, 2010/08/0103). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war daher die Frage des Bestehens eines Anspruchs der Mitbeteiligten auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum.
33 Der vorliegende Revisionsfall war bereits am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Er war daher vom Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom genannten Tag, G 295/2022 u.a., erfasst, wonach § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017, in den (u.a.) am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Dies ist im Revisionsfall insofern von Relevanz, als die im vorgelegten Verwaltungsakt des AMS enthaltene Version der Erledigung des AMS vom 21. April 2020, mit welcher das AMS gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ausgesprochen hat, dass der Anspruch der Mitbeteiligten auf Arbeitslosengeld „wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz ... bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung oder Gewährung einer Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ... für den ... Zeitraum 01.04.2020 - 30.06.2020“ ruht, weder Amtssignatur noch Unterschrift oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist. Infolge des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofs im zitierten Erkenntnis ist der Revisionsfall am Maßstab der durch dieses gesetzesaufhebende Erkenntnis bereinigten Rechtslage zu beurteilen. Die Bescheidqualität der Erledigung des AMS vom 21. April 2020 ist im vorliegenden Fall daher am Maßstab des § 18 Abs. 4 AVG unter Außerachtlassung der als verfassungswidrig aufgehobenen Regelung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG zu beurteilen. Sollte, was zu ermitteln sein wird, im fortgesetzten Verfahren hervorkommen, dass diese Erledigung (auch nach außen, sohin) an die Mitbeteiligte ohne Erfüllung eines der Erfordernisse gemäß § 18 Abs. 4 AVG ergangen ist, läge kein wirksam erlassener Bescheid (und auch keine wirksame Leistungsmitteilung) vor.
34 Sollte sich dies im fortgesetzten Verfahren herausstellen, käme es nicht in Betracht, das als Bescheid bezeichnete Schreiben des AMS vom 21. April 2020 als wirksame Erledigung des Antrags der Mitbeteiligen vom 2. April 2020 zu werten. Die Annahme des AMS, dass es der Mitbeteiligten oblegen wäre, das Arbeitslosengeld „neuerlich“ geltend zu machen, weshalb ihr Anspruch erst mit dem neuerlichen Antrag vom 2. September 2020 begonnen habe, hätte in diesem Fall keine taugliche Grundlage. Eine Obliegenheit zur „neuerlichen“ Geltendmachung (§ 46 Abs. 5 AlVG) setzt nämlich voraus, dass eine erste Geltendmachung des Anspruchs ‑ sei es durch Leistungsmitteilung oder Bescheid ‑ bereits erledigt worden ist (uzw. zumindest implizit, wie es bei einer Antragserledigung durch Erlassung eines Bescheids über das Ruhen des Anspruchs in Betracht käme, zumal ein Ruhen das Bestehen des Anspruches voraussetzt; vgl. dazu VwGH 4.7.2007, 2005/08/0174). Ausgehend von der ‑ im fortgesetzten Verfahren zu klärenden ‑ Prämisse der Unwirksamkeit der Erledigung vom 21. April 2020 hätte das Bundesverwaltungsgericht über den mit Antrag vom 2. April 2020 geltend gemachten Anspruch der Mitbeteiligten im Umfang des den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Zeitraums 1. Juli 2020 bis 1. September 2020 abzusprechen. Dabei hätte es das Vorliegen (und die Dauer) des im vorliegenden Fall in Frage kommenden Ruhens des Anspruches selbst zu beurteilen, ohne dabei von einer Bindungswirkung der Erledigung vom 21. April 2020 auszugehen.
Wien, am 14. Mai 2024
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