VwGH Ro 2022/08/0011

VwGHRo 2022/08/001128.1.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice St. Pölten in 3100 St. Pölten, Daniel Gran‑Straße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2022, W255 2252540‑1/11E, betreffend Arbeitslosengeld (mitbeteiligte Partei: B W in P, vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs1
AlVG 1977 §12 Abs3 litf
AlVG 1977 §12 Abs5
AlVG 1977 §18 Abs4
AlVG 1977 §38
AMSG 1994 §33 Z2
AMSG 1994 §34 Abs3
AMSG 1994 §34b
AMSG 1994 §34b Abs1
AMSG 1994 §34b Abs3
AMSG 1994 §38
AMSG 1994 §59
AVG §56
VwGVG 2014 §27
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080011.J00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte bezog auf Grund eines Antrags vom 24. Dezember 2020 (laut der Leistungsmitteilung vom 31. Dezember 2020) ab dem 1. Jänner 2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 35,29.

2 Am 23. Jänner 2021 beantragte die Mitbeteiligte bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice St. Pölten (AMS) die Gewährung einer Aus‑ und Weiterbildungsbeihilfe im Sinn von §§ 34 und 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) für den Zeitraum vom 13. Februar 2021 bis 12. Februar 2023 für eine von ihr angestrebte Ausbildung zur Pflegefachassistentin.

3 Mit Leistungsmitteilungen vom 17. Februar 2021 und vom 10. Dezember 2021 teilte das AMS der Mitbeteiligten mit, dass ihre Leistung sich auf eine Gesamtsumme von täglich € 41,40 (ab 1. Jänner 2022: € 42,44) belaufe und sich wie folgt zusammensetze: „Arbeitslosengeld‑Schulung“ in Höhe von € 35,29 (ab 1. Jänner 2022: € 36,29) täglich, „Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale“ in Höhe von € 2,11 (ab 1. Jänner 2022: € 2,15) täglich sowie „Bildungsbonus“ in Höhe von € 4,00 täglich.

4 Am 13. Jänner 2022 meldete die Mitbeteiligte dem AMS, dass sie krank sei. Das AMS stellte den Leistungsbezug aufgrund des Bezugs von Krankengeld ab 16. Jänner 2022 ein.

5 Am 7. Februar 2022 nahm die Mitbeteiligte mit dem AMS Kontakt auf, um sich wegen des Ausbleibens der Leistungsauszahlung zu erkundigen. Das AMS verwies sie darauf, dass sie sich nach dem bis 25. Jänner 2022 erfolgten Bezug von Krankengeld nicht wieder gemeldet habe. Die Mitbeteiligte ersuchte um eine Kulanzlösung.

6 Mit Bescheid vom 7. Februar 2022 traf das AMS den folgenden Ausspruch:

„Auf Grund Ihrer Eingabe wird festgestellt, dass Ihnen das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1997 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, ab dem nachstehend angeführten Tag gebührt:

07.02.2022“

7 In der Begründung dieses Bescheides stützte sich das AMS auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 AlVG, wonach, wenn der Anspruch ruht oder der Bezug unterbrochen ist, das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG gebühre. Es gab den Inhalt der Absätze 5, 6 und 7 des § 46 AlVG wieder und führte zum Sachverhalt aus, dass die Mitbeteiligte, obwohl ihr „Krankenstand“ am 25. Jänner 2022 geendet habe, sich nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen, sondern erst am 7. Februar 2022 beim AMS wieder gemeldet habe.

8 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte u.a. vor, sie beziehe zur Zeit ein Fachkräftestipendium und befinde sich in einer Ausbildung zur Krankenpflegefachassistentin. Wegen einer Rippenfissur sei sie im Jänner 2022 im Krankenstand gewesen. Das Ende des Krankenstandes habe sie der Krankenpflegeschule und der ÖGK sowie dem AMS per E‑Mail gemeldet.

9 Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2022 ab. Es stellte fest, dass die Mitbeteiligte seit 13. Februar 2021 ein Fachkräftestipendium („in Form von Arbeitslosengeld‑Schulung“) für eine zweijährige Ausbildung im medizinischen Assistenzbereich beziehe. Sowohl im Antragsformular als auch in jeder Mitteilung des AMS über einen Leistungsanspruch werde auf das Erfordernis einer (rechtzeitigen) Wiedermeldung nach Unterbrechung des Leistungsbezugs hingewiesen. Das Ende des Krankengeldbezugs am 25. Jänner 2022 habe die Mitbeteiligte erst am 7. Februar 2022, sohin mehr als 7 Tage später gemeldet. Daher gebühre die Leistung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

10 Die Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.

11 Mit Spruchpunkt A) des angefochtenen Erkenntnisses sprach das Bundesverwaltungsgericht aus:

„Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: ‚Auf Grund Ihrer Eingabe vom 07.02.2022 wird festgestellt, dass Ihnen das Arbeitslosengeld‑Schulung, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale sowie der Bildungsbonus ab 26.01.2022 gebührt‘.“

12 Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision für zulässig (Spruchpunkt B).

13 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gab das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt der §§ 33, 34, 34b und 35 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), einzelner Bestimmungen des AlVG sowie von Auszügen aus der „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium des AMS (BRL‑FKS)“ wieder. Strittig sei im vorliegenden Fall die Lösung der Rechtsfrage, ob für die Mitbeteiligte, welcher ein Fachkräftestipendium „in Form von Arbeitslosengeld‑Schulung“ gewährt worden sei, die in § 46 Abs. 5 AlVG normierten Meldepflichten anzuwenden seien, wonach unter anderem, wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs‑ oder Ruhenszeitraumes erfolge, das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebühre.

14 Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass in § 6 AlVG taxativ die Geldleistungen aufgezählt würden, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt würden; das Fachkräftestipendium finde sich nicht darunter. Die „Anspruchsvoraussetzungen“ für die Gewährung eines Fachkräftestipendiums sowie dessen Dauer und Höhe seien in § 34b AMSG, „somit außerhalb des AlVG“ normiert. § 34b Abs. 3 AMSG regle die Pflicht des Verwaltungsrates, auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Fachkräftestipendiums festzulegen. Weder in § 34b AMSG noch an sonstiger Stelle des AMSG oder im AlVG finde sich ein Anhaltspunkt dafür, dass Bestimmungen des AlVG im Allgemeinen oder § 46 Abs. 5 leg. cit. im Besonderen auch auf Bezieher oder Bezieherinnen von Fachkräftestipendien Anwendung fänden. Auch aus der „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ ergebe sich Derartiges nicht. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. j AlVG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges eines Fachkräftestipendiums. Gemäß Punkt 6.4.4. der „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ dürften parallel zum Fachkräftestipendium keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden. Wenngleich dies nach § 12 Abs. 5 AlVG nicht für das Arbeitslosengeld gelte, sei beiden Bestimmungen zu entnehmen, dass sich das Fachkräftestipendium grundsätzlich vom Arbeitslosengeld unterscheide. § 46 Abs. 5 AlVG verpflichte Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe dazu, dann, wenn der Bezug unterbrochen werde oder der Anspruch ruhe, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe neuerlich geltend zu machen. Im Krankheitsfall habe die Wiedermeldung grundsätzlich binnen einer Woche nach Ende des Krankenstandes zu erfolgen, andernfalls gebühre das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Zweck dieser Regelung sei es, die rechtzeitige Wiederaufnahme der Vermittlungstätigkeit des AMS zu gewährleisten.

15 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in weiterer Folge auf einzelne Punkte der „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ Bezug, aus denen hervorgehe, dass die ein Fachkräftestipendium beziehende Person Hinderungs‑ und Unterbrechungsgründe, ebenso wie einen Krankenstand und dessen Beendigung zu melden habe. Gemäß § 34b Abs. 5 AMSG werde das Fachkräftestipendium im Krankheitsfall für die ersten 21 Tage der Erkrankung weiter gewährt. Bei länger andauernden Krankenständen sei erst ab dem 22. Tag der „Arbeitsunfähigkeit“ der Bezug des Fachkräftestipendiums zu unterbrechen. Demgegenüber sei bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe der Leistungsbezug, „auch ein Fachkräftestipendium in Höhe des FKS‑Differenzbetrages“, ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit (bzw. ab Beginn des Krankengeldanspruches) einzustellen. „Im Unterschied zu § 46 Abs. 5 AlVG“ existiere für das Fachkräftestipendium keine Bestimmung, derzufolge bei Unterbleiben einer Meldung über das Ende des Krankenstandes innerhalb von sieben Tagen und weiterer Teilnahme an der Ausbildung das Fachkräftestipendium einzustellen oder zu unterbrechen wäre. Auch in den vom AMS verwendeten „Formularen zwecks Beantragung von Fachkräftestipendien“ fehle (im Unterschied zu den „Formularen zwecks Beantragung von Arbeitslosengeld“) ein Hinweis auf eine solche Rechtsfolge.

16 Die Mitbeteiligte habe den Beginn ihres Krankenstandes dem AMS gemeldet, das Ende des Krankenstandes am 25. Jänner 2022 aber nur ihrem Ausbildner und der ÖGK, dem AMS jedoch erst am 7. Februar 2022. Sie habe unmittelbar ab 26. Jänner 2022 wieder aktiv an ihrer Ausbildung teilgenommen und eine Prüfung absolviert. Ihr Krankenstand und die Wiederaufnahme ihrer Ausbildung hätten keine Auswirkungen auf den erfolgreichen Fortgang ihrer Ausbildung oder den erfolgreichen Abschluss von Prüfungen oder ihrer „Mindestanwesenheit von 75%“ gehabt. Bei Berücksichtigung des Zwecks der „Regelungen der BRL‑FKS“ („Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“) sei somit kein Grund für eine Unterbrechung des Fachkräftestipendiums und keine Verletzung einer Meldepflicht gemäß § 34b Abs. 6 AMSG und Punkt 6.4.5.1. der BRL‑FKS vorgelegen.

17 Aus den dargelegten Gründen finde die in § 46 Abs. 5 letzter Satz AlVG normierte „Sanktion“ keine Anwendung auf die Mitbeteiligte, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahin abzuändern gewesen sei, dass festgestellt werde, dass der Mitbeteiligten das „Arbeitslosengeld‑Schulung, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale sowie der Bildungsbonus ab 26.01.2022 gebührt“.

18 Zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulassung der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Entscheidung von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge, weil „zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AlVG, insbesondere von § 46 Abs. 5 AlVG, auf BezieherInnen von Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

19 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des AMS.

20 Im vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich dem Rechtsstandpunkt des Bundesverwaltungsgerichts anschloss und die Abweisung der Revision beantragte.

21 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

22 Das AMS schloss sich der Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Revision ist im Ergebnis zulässig.

23 In seinen Revisionsgründen tritt das AMS der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses entgegen. Es sei unzutreffend, dass aus § 6 AlVG die „Nichtanwendbarkeit des § 46 Abs. 5 AlVG“ ableitbar sei. Es komme im vorliegenden Fall die „Weitergewährung des Arbeitslosengeldes gemäß § 12 Abs. 5 AlVG“ zur Anwendung, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld „größer als der Fachkräftestipendium‑Ausgleichszulagenrichtsatz“ sei. Das AMSG nenne in seinem 2. Teil, 3. Hauptstück, unter der Überschrift „finanzielle Leistungen“ nur die außerhalb der Hoheitsverwaltung zu erbringenden Leistungen (darunter das Fachkräftestipendium gemäß § 34b AMSG) und regle nähere Voraussetzungen für deren Erbringung. § 34b Abs. 5 AMSG verweise für das Fachkräftestipendium auf die subsidiäre Anwendbarkeit der Regelungen für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes. Gemäß § 35 Abs. 2 AMSG vermindere sich die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen. Im vorliegenden Fall sei der Anspruch der Mitbeteiligten auf Arbeitslosengeld von € 35,29 täglich höher als der Anspruch auf das Fachkräftestipendium (von € 33,35 täglich). Daher gebühre das Arbeitslosengeld. Daraus folge, dass das AlVG im Allgemeinen und § 46 Abs. 5 AlVG im Besonderen zur Anwendung komme.

24 Die Revision ist berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 31. Jänner 2023, Ra 2022/08/0033, mit der Rechtsnatur eines Fachkräftestipendiums nach § 34b Abs. 1 AMSG auseinandergesetzt und mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Gewährung des Fachkräftestipendiums nach § 34b Abs. 1 AMSG als Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen ist. Weder die Zuerkennung noch der Widerruf und die Rückforderung der Leistung haben daher in Bescheidform zu ergehen.

25 Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Förderung einer arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehenen Ausbildung nicht nur durch die Gewährung der in § 34b AMSG vorgesehenen Beihilfe „Fachkräftestipendium“, sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgen kann, indem das AMS zu dieser Ausbildung einen „Auftrag“ im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG erteilt, sodass die Ausbildung (abweichend von § 12 Abs. 1 iVm insbesondere Abs. 3 lit. f AlVG) nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt. Darauf wird auch in der auf Basis des § 34b Abs. 3 AMSG erlassenen „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ Bezug genommen, nach der die Förderung der „Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung“ durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG oder durch den Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 4 AlVG erfolgt.

26 Liegt die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem für das Fachkräftestipendium geltenden Tagsatz, so ist nach den Förderkriterien der Richtlinie die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen und auf die Beihilfe anzurechnen; ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hingegen höher oder gleich dem Fachkräftestipendium‑Tagsatz, so wird anstelle des Fachkräftestipendiums ausschließlich die Versicherungsleistung weiter gewährt (VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0033, Rz. 15).

27 Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2022 (und dementsprechend mit der beschwerdeabweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 24. Februar 2022) hat das AMS ausweislich des eindeutigen Spruchs darüber abgesprochen, dass der Mitbeteiligten „das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977“ ab dem 7. Februar 2022 gebührt. Dieser Bescheid erging somit über den Anspruch auf „Arbeitslosengeld“. Es wurde damit nicht über eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung wie jene der Leistung eines Fachkräftestipendiums iSd. § 34b AMSG abgesprochen; im Übrigen wäre ein meritorischer Abspruch über eine solche Angelegenheit mit Bescheid (oder Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) auch gar nicht zulässig (siehe bereits VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0033).

28 Was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wird durch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bestimmt (vgl. zB VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war nach dem Vorgesagten der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es besteht im Übrigen auch kein Zweifel daran, dass die in den an die Mitbeteiligte ergangenen Leistungsmitteilungen (und im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses) genannten Leistungsbestandteile dem AlVG zu subsumieren und dem ‑ hoheitlich zu vollziehenden ‑ Arbeitslosengeld zuzuordnen sind (zum „Bildungsbonus“ siehe § 20 Abs. 7 AlVG; zur Kursnebenkostenpauschale siehe § 20 Abs. 6 AlVG sowie das Erkenntnis VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0033).

29 Die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, wonach die der Mitbeteiligten gewährte Leistung dem AMSG unterliege, aus diesem Grund die Bestimmungen des AlVG nicht anwendbar seien und folglich auch die Rechtsfolgen des § 46 Abs. 6 AlVG nicht einträten, trifft somit nicht zu.

30 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Wien, am 28. Jänner 2025

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