VwGH Ro 2022/06/0015

VwGHRo 2022/06/001525.1.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des M S in S, vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4‑5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. April 2022, LVwG 43.19‑2772/2021‑20, betreffend einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 6 Steiermärkisches IPPC‑Anlagen Gesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark; mitbeteiligte Partei: MMag. U P, Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

EURallg
GewO 1994 §71b Z1
IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG Stmk 2016 §1 Abs3
IPPC-Anlagen Seveso-BetriebeG Stmk 2016 §2 Abs1 Z1
32010L0075 Industrie-Emissions-RL Art3 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022060015.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 stellte der Revisionswerber den Antrag, die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (Behörde) möge feststellen, dass die geplante Errichtung eines Stallgebäudes für 39.900 Masthühner keine Anlage nach dem Steiermärkischen IPPC‑Anlagen Gesetz (Stmk. IPPC‑AnlagenG) darstelle.

5 Mit Bescheid vom 24. Juni 2021 stellte die Behörde gemäß § 3 Abs. 6 Stmk. IPPC‑AnlagenG (in der damls anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 61/2017) fest, dass es sich bei dem (geplanten) Geflügelmastbetrieb des Revisionswerbers für maximal 39.900 Masthühner auf dem Grundstück Nr. X, KG J, und dem (bereits bestehenden) Geflügelmastbetrieb der S GmbH für maximal 39.600 Masthühner auf dem (Nachbar)Grundstück Nr. Y, KG J, um eine einheitliche Anlage gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk. IPPC‑AnlagenG handle. Die genaue Abgrenzung der IPPC‑Anlage erfolge in einem gesonderten Verfahren.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für zulässig.

Begründend führte das LVwG ‑ soweit für das gegenständliche Verfahren relevant ‑ aus, der geplante Geflügelmastbetrieb des Revisionswerbers und jener der S GmbH seien jeweils als ortsfeste technische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk. IPPC‑AnlagenG (in der nunmehr anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 82/2021) zu beurteilen. Keine der beiden Stallungen erreiche für sich alleine den in Anhang 1, Punkt 6.6. Stmk. IPPC‑AnlagenG festgelegten Schwellenwert von 40.000 Plätzen für Geflügel, gemeinsam überschritten sie diesen Schwellenwert jedoch (§ 1 Abs. 3 Z 1 Stmk. IPPC‑AnlagenG). Es sei ein enger räumlicher Zusammenhang gemäß § 2 Z 25 leg. cit. gegeben, der Abstand zwischen den beiden Geflügelmastbetrieben betrage lediglich 12 m und die Bebauung sei geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit zu vermitteln (§ 1 Abs. 3 Z 2 Stmk. IPPC‑AnlagenG). Im Hinblick auf das Vorliegen eines gemeinsam genutzten Anlagenteiles (§ 1 Abs. 3 Z 3 Stmk. IPPC‑AnlagenG) verwies das LVwG auf § 2 Abs. 1 Z 26 leg. cit. idF LGBl. Nr. 82/2021, wonach unter gemeinsam genutzten Anlagenteilen „ortsfeste Anlagenteile oder Einrichtungen, die für die Durchführung der im Anhang 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind und von Betrieben gemeinsam genutzt werden, wie z.B. Manipulationsflächen, Lagerflächen für Wirtschaftsdünger, Abwasser‑ oder Abfallentsorgungseinrichtungen, Elektrizitätserzeugungsanlagen, Wärme- oder Wasserversorgungsanlagen oder eine gemeinsame Lagerung von Nahrung, udgl., und zwar unabhängig vom Objekt‑ und Grundeigentum“, zu verstehen seien. Den Erläuternden Bemerkungen (XVIII. GPStLT RV EZ 1475/1) zufolge sei bei extern genutzten Anlagenteilen wie z.B. einem Heizwerk im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Anlagenteil überwiegend zur Durchführung der im Anhang 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sei; ein Überwiegen liege vor, wenn das Ausmaß 50% überschreite.

Im vorliegenden Fall würden beide Geflügelmastbetriebe von der S Heiz KG mit Wärme, welche für den Betrieb eines Geflügelmastbetriebes essentiell sei, versorgt. Die S Heiz KG liefere etwa 85% ihrer Gesamtleistung und somit das überwiegende Ausmaß der von ihr erzeugten Wärme an die beiden Betriebe. Sie sei daher „Teil der Anlagen“ des Revisionswerbers und der S GmbH im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk. IPPC‑AnlagenG und gemeinsam genutzter Anlagenteil gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 leg. cit.. Beim Geflügelmastbetrieb des Revisionswerbers und jenem der S GmbH handle es sich somit um eine einheitliche Anlage im Sinn des Stmk. IPPC‑AnlagenG.

Eine ordentliche Revision sei zulässig, weil hg. Rechtsprechung zu der Rechtsfrage, inwieweit eine nicht IPPC‑pflichtige Tätigkeit und Anlage durch die bloße Versorgung IPPC‑pflichtiger Anlagenteile selbst Teil einer IPPC‑Anlage werde, fehle.

7 Der Revisionswerber verweist in der Zulässigkeitsbegründung zunächst auf jene im angefochtenen Erkenntnis und bringt weiter vor, die beiden Ställe seien weder eine ortsfeste technische Einheit noch sei die Heizanlage eine mit den Stallgebäuden verbundene Tätigkeit; die Heiztätigkeit werde auch nicht am selben Standort durchgeführt.

8 Die Umweltanwältin des Landes Steiermark erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich für eine Abweisung der Revision aussprach.

9 Gemäß § 3 Abs. 6 Stmk. IPPC‑AnlagenG in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017 hat die Behörde u.a. auf Antrag der Inhaberin/des Inhabers von Betrieben oder Anlagen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Anlage handelt, die dem Stmk. IPPC‑AnlagenG unterliegt. Im vorliegenden Fall war aufgrund des Feststellungsantrages des Revisionswerbers ausschließlich zu beurteilen, ob die geplante Errichtung eines Stallgebäudes für 39.900 Masthühner dem Anwendungsbereich des Stmk. IPPC‑AnlagenG unterliegt. Dies bejahte die Behörde und stellte fest, dass der Geflügelmastbetrieb des Revisionswerbers und jener der S GmbH eine einheitliche Anlage im Sinn des Stmk. IPPC‑AnlagenG bilden; die genaue Abgrenzung der IPPC‑Anlage bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

Die vom LVwG formulierte Zulässigkeitsbegründung (ob eine Anlage „durch die (bloße) Versorgung IPPC‑pflichtiger Anlagen(‑teile) selbst Teil einer IPPC Anlage wird“), der sich der Revisionswerber anschloss, ist deshalb nicht zielführend, weil die Frage, ob die Wärmeversorgungsanlange der S Heiz KG Teil der IPPC‑Anlage ist, weder Gegenstand des Feststellungsantrages des Revisionswerbers noch des Spruches des Bescheides vom 24. Juni 2021 war; die Frage der Abgrenzung der IPPC‑Anlage behielt die Behörde ausdrücklich einem weiteren Verfahren vor. Daher kann mit dieser Frage im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden.

10 Der Revisionswerber wirft dem LVwG in der Zulässigkeitsbegründung auch eine Verkennung des Anlagenbegriffes gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk. IPPC‑AnlagenG und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (IPPC-Richtlinie) vor. § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk. IPPC‑AnlagenG und Art. 3 Z 3 IPPC‑Richtlinie bezögen sich ausdrücklich auf „ eine ortsfeste technische Einheit “ (Hervorhebungen im Original), sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten, die an diesem bzw. am selben Standort durchgeführt würden und in einem technischen Zusammenhang stünden.

Dabei lässt der Revisionswerber § 1 Abs. 3 Stmk. IPPC-AnlagenG unberücksichtigt und geht in der Zulässigkeitsbegründung mit keinem Wort auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ein, wonach ‑ gestützt auf die Erläuternden Bemerkungen ‑ etwa gemeinsam genutzte externe Wärmeerzeugungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass - sofern auch die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 Stmk. IPPC‑AnlagenG erfüllt sind ‑ von einer einheitlichen Anlage auszugehen sei. Die Definition der Anlage in Art. 3 Z 3 der IPPC‑Richtlinie ist weitgehend wortident mit jener in § 2 Abs. 1 Z 1 Stmk. IPPC‑AnlagenG. Wenn sich der Revisionswerber für die Abgrenzung einer Anlage im Sinn des Stmk. IPPC‑AnlagenG ausschließlich auf dessen § 2 Abs. 1 Z 1 beschränkt, greift dies zu kurz. Insofern wird nicht aufgezeigt, inwiefern das LVwG den Anlagenbegriff verkannt haben soll.

Im Übrigen wird auf die Literaturmeinungen zum inhaltsgleichen Anlagenbegriff in § 71b Z 1 Gewerbeordnung hingewiesen (vgl. etwa bei Auner, Das gewerbliche Sonderregime von IPPC-Anlagen, 2020, Seiten 55 ff, insbesondere Seiten 65f, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und das rechtlich unverbindliche Dokument der Kommission „Guidance Installation“ zur Auslegung des Anlagenbegriffes). Um eine Umgehung von Kapazitätsschwellen durch die Aufteilung eines Anlagenvorhabens in mehrere Teile („Salami-Taktik“) hintanzuhalten, müssen Tätigkeiten derselben Kategorie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch betriebsübergreifend addiert werden (vgl. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebesanlage4, Rz 294). Vor diesem Hintergrund kann die einzelfallbezogene Beurteilung des LVwG, wonach der Geflügelmastbetrieb des Revisionswerbers und jener der S GmbH als eine einheitliche Anlage im Sinn des Stmk. IPPC-AnlagenG zu beurteilen sei, jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden (vgl. etwa VwGH 12.7.2022, Ra 2022/06/0094, Rn. 5, mwN).

11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2023

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