VwGH Ro 2022/05/0015

VwGHRo 2022/05/00152.12.2024

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Bauvorhaben für eine Nutzung im Rahmen der jeweiligen Grünlandwidmungsart erforderlich ist, ist als weitere kumulative Zulässigkeitsvoraussetzung des § 20 ROG anzusehen (vgl. zur hinsichtlich der Erforderlichkeitsprüfung bei Bauvorhaben im Grünland vergleichbaren Rechtslage nach § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 [NÖ ROG 1976] VwGH 29.8.1995, 95/05/0170; 15.5.2014, 2012/05/0125, jeweils mwN). Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Maßnahme - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - im Rahmen einer Nutzung nach § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 bedeutet nicht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 für ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland nicht erforderlich wären (vgl. ebenso zu § 19 NÖ ROG 1976 VwGH 8.4.2014, 2011/05/0124, mwN). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist an die hierfür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können (vgl. erneut VwGH 8.4.2014, 2011/05/0124; 20.9.2024, Ra 2024/05/0113, Rn. 13, jeweils mwN).

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Niederösterreich — L82000 Bauordnung — Planung Widmung BauRallg3

 

Normen

BauRallg
ROG NÖ 1976 §19
ROG NÖ 2014 §20
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z1a
ROG NÖ 2014 §20 Abs4

Dokumentnummer

JWR_2022050015_20241202J01

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