Normen
B-VG Art133 Abs6 Z2
COVID-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020 §1
VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020090012.J00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ‑ dem nunmehrigen Amtsrevisionswerber ‑ vom 14. Mai 2020 wurde der Mitbeteiligte einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 3 und § 2 des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, schuldig erkannt, weil er am 15. April 2020 um 11.30 Uhr einen näher genannten öffentlichen Ort betreten und gegenüber anderen näher genannten Personen, mit denen er nicht im selben Haushalt lebe, den Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten habe, obwohl das Betreten öffentlicher Orte durch die genannte Verordnung in der Zeit vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 verboten und der Aufenthalt am angeführten Ort auch nicht durch die unter § 2 dieser Verordnung aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt gewesen sei. Über den Mitbeteiligten wurde eine Geldstrafe von 360 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde einer dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, mit 13. Juli 2020 datierte und am 20. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.
4 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020‑25, ausgesprochen, dass § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, gesetzwidrig war und diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dieser Ausspruch wurde vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 31. Juli 2020 kundgemacht (BGBl. II Nr. 351/2020).
5 Über Aufforderung, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Amtsrevision Stellung zu nehmen, führte der Magistrat der Stadt Wien in seiner Stellungnahme vom 10. März 2021 aus, dass im vorliegenden Fall kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung über die Revision bestehe.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016; 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 20.3.2019, Ra 2018/09/0051).
8 Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016; 22.5.2019, Ro 2018/04/0005; 2.5.2019, Ra 2018/05/0231). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG Gültigkeit (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0016; 25.9.2019, Ra 2018/09/0033; 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).
9 § 1 der genannten Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 lag der hier in Rede stehenden behördlichen Bestrafung des Mitbeteiligten wegen einer Übertretung am 15. April 2020 zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung bei der Beurteilung der vorliegenden Amtsrevision nicht mehr anzuwenden (vgl. etwa VfGH 26.11.2020, E 2355/2020).
10 Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erweist sich (nunmehr) daher schon im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG als rechtmäßig, sodass eine Bestrafung des Mitbeteiligten nicht mehr in Frage käme. Davon ausgehend mangelt es der vorliegenden Amtsrevision am rechtlichen Interesse an der Wahrnehmung einer allfälligen objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 22.2.2002, 2001/02/0140, mit Verweis auf VwGH 17.5.2000, 98/09/0161, VwSlg. 15417 A).
11 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
Wien, am 19. März 2021
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