Normen
EURallg
IO §256 Abs2
IO §256 Abs3
VwRallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art6 Abs1 litf
Dokumentnummer
JWR_2020040031_20240201J07
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ziel des Zahlungsplans ist die wirtschaftliche Gesundung des Schuldners (vgl. OGH 18.8.2010, 8 Ob 146/09t). In diesem Sinn soll eine "Löschung" aus der Insolvenzdatei infolge Erfüllung des Zahlungsplans die Beeinträchtigung des Schuldners im Geschäftsverkehr durch öffentliche Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens vermeiden (vgl. Erläuterungen in RV 612 BlgNR 24. GP , 3, 35). Die Verwirklichung dieses Ziels wäre jedoch gefährdet, wenn eine Kreditauskunftei zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen Daten über sein Insolvenzverfahren speichern und solche Daten verwenden könnte, nachdem die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 2 und Abs. 3 IO nicht mehr zu gewähren ist, weil diese Daten bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen stets als negativer Faktor verwendet werden. Unter diesen Umständen können die berechtigten Interessen des Kreditsektors, über Informationen hinsichtlich des mit Erfüllung des rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans beendeten Insolvenzverfahrens des Betroffenen zu verfügen, die Verarbeitung dieser vormals in der Insolvenzdatei öffentlich einsehbaren, personenbezogenen Daten nicht mehr rechtfertigen. Die Speicherung dieser Daten durch die Kreditauskunftei in Bezug auf den Zeitraum nach Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts über die "Löschung der Eintragungen aus der Insolvenzdatei" gemäß § 256 Abs. 3 IO kann daher nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden.
Normen
EURallg
IO §256 Abs2
IO §256 Abs3
VwRallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art6 Abs1 litf
JWR_2020040031_20240201J07
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)